Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:
1.Kann meine Mieterin mir Gründe nennen sodass ich gezwungen bin die Kündigungsfrist zu verlängern? (Sie hat ein kleines Kind)
Vorab: Bei meiner Beantwortung unterstelle ich, dass die Kündigung wegen Eigenbedarfs rechtmäßig ist, was ich im Rahmen einer Erstberatung anhand ihrer Sachverhaltsschilderung leider nicht abschließend beurteilen kann (also ob ein Eigenbedarf tatsächlich nachweisbar vorliegt).
Ja, das ist nach dem Gesetz so vorgesehen. Sofern sie also Gründe vortragen kann, die Ihre eigene Person betreffen oder beispielsweise ihr Kind (zum Beispiel eine Krankheit des Kindes) könnte Sie hierdurch erreichen, dass die Kündigungsfrist angemessen verlängert wird.
Die Kündigung wird sie aber hierdurch nicht vollständig vereiteln können. Natürlich genügt es nicht diese Gründe nur zu behaupten, die Mieterin muss dieses auch gegebenenfalls nachweisen können.
2.Was kann ich machen wenn sie nicht schriftlich wiederspricht und mir ein par wochen vor ablauf sagt, das sie die Frist nicht einhalten kann, da sie noch keine neue Wohung gefunden hat die ihr gefällt. (es stehen bei uns genügend wohungen leer)
Sofern sie die Widerspruchsfrist nicht nutzt, ist es letztendlich ihr Problem.
Sollte sie also nach Ablauf der Widerspruchsfrist vorbringen, dass sie keine neue Wohnung gefunden habe und deshalb eine Fristverlängerung haben möchte, wäre dieses grundsätzlich unbeachtlich.
Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn sie aus dringenden und nachweisbaren Gründen (zum Beispiel Krankenhausaufenthalt) daran gehindert gewesen wäre, die Frist einzuhalten.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Sonntagnachmittag!
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Antwort
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