Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ihre Kündigungsfrist beträgt 9 Monate, da Sie die Wohnung schon mehr als 8 Jahre bewohnen.
Ob eine Kündigung überhaupt wirksam wäre, wird davon abhängen, ob der Kündigungsgrund einer gerichtlichen Überprüfung standhält. Wenn Sie also ohnehin vorhaben, Ende 2018 auszuziehen, sollten Sie den Ablauf der Kündigungsfrist abwarten und dann dem Vermieter mitteilen, dass Sie den Eigenbedarf bestreiten. Er müsste dann erst einmal eine Räumungsklage einreichen und bis darüber entschieden ist, gehen mindestens 3 bis 4 weitere Monate ins Land. Sinnvollerweise teilen Sie dem Vermieter aber vorher mit, zu wann Sie denn selbst räumen können - dann weiß er nämlich, dass eine Räumungsklage unnötig sein wird.
Ob Sie einen Anspruch auf Zustimmung zu einem Hund haben, wird erst eine Prüfung des Mietvertrages ergeben können. Es wird auch auf die Rasse des Hundes ankommen. Vorausgesetzt ein solcher Anspruch besteht, weil von dem Hund keine Gefahr ausgeht oder dieser keine anderen Nachbarn oder Mitmieter belästigt, steht der Aufnahme in die Wohnung nichts im Wege.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 17.11.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
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Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Besten Dank für die schnelle Antwort. Wir haben vor uns einen Labradormix anzuschaffen, als familienfreundlich bekannt. Von daher dürfte es keine Probleme geben. Im Mietvertrag ist ein Paragraph 4 aufgeführt. Zusätzliche Vereinbarungen *Der Mieter ist verpflichtet keine Katzen und Hunde zu halten. Insoweit findet Nr.7 AVB keine Anwendung. * es wird dem Mieter gestattet, einen Hund zu Besuchszwecken in der Wohnung zu empfangen. Hierbei ist Anlage 2 zu beachten...--- Anlage 2: Tierhaltung in Mietwohnung
1.keine Belästigung anderen Mieter
2.leinenpflicht
3.keine Verunreinigung
4. Entfernen verunreinigung
5. Keine Kratzspuren in Wohnung
Gesetz Ren Fall, dass gegen vorgenannte Vereinbarung, trotz Abmahnung wiederholt verstoßen wird, behält such der Vermieter ein außerordentliches Kündigungsrecht nach Paragraph 543 BGB wegen unzumutbarkeit vor. Ggfls.kann auch die Abschaffung bzw.ein "Besuchsverbot" des Tieres verlangt werden. Ende Anlage 2 ----- mehr steht nicht im Vertrag. Datum 10.11.2006 was sagen sie diesbezüglich zu unseren Aussichten? Hat der Vermieter jetzt mehr Chancen? Danke
Das pauschale Verbot von Hunden und Katzen ist so nicht haltbar. Sie werden einen Anspruch auf Erlaubnis der Hundehaltung haben. Um diesen durchzusetzen, sollten Sie sich anwaltlich vertreten lassen.