Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben wie folgt beantworte:
Einerseits ist hier auf die Betriebskostenverordnung - BetrKV- zu verweisen.
Nach der BetrKV sind derartige Kosten der Gartenpflege wie z.B. ein Gärtner Kosten die auf einen Mieter umgelegt werden dürfen:
„Betriebskosten im Sinne von § 1 sind:
……………
die Kosten der Gartenpflege,
hierzu gehören die Kosten der Pflege gärtnerisch angelegter Flächen einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen, der Pflege von Spielplätzen einschließlich der Erneuerung von Sand und der Pflege von Plätzen, Zugängen und Zufahrten, die dem nicht öffentlichen Verkehr dienen;"
Dies bedeutet, daß ein Vermieter diese Kosten geltend machen kann, selbst wenn sie in der Vergangenheit nicht angefallen oder nicht geltend gemacht wurden.
Allerdings ist auch eine entsprechende Vereinbarung in ihrem Mietvertrag notwendig, der den Mieter zur Übernahme von Betriebskosten verpflichtet.
Wenn eine entsprechende Vereinbarung in ihrem Mietvertrag enthalten ist, dann kann der Vermieter die Kosten fordern (wenn sie angefallen sind), ansonsten können Sie der Abrechnung widersprechen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
7. März 2024
|
18:24
Antwort
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