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Mietnebenkosten - Verjährung?

| 22. März 2012 07:38 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Hallo!

Es geht um eine Mietwohnung, in der mein Mann und ich von Janurau 2007 bis Oktober 2008 gelebt haben. Wir haben dem Vermieter ein Sparbuch, das auf unserem namen läuft, als Kaution hinterlegt (1100€= 2 Warmmonatsmieten)
Damals haben wir während der Wohnzeit keine Mietnebenkostenabrechnung vom Vermieter bekommen. Am Tag der wohnungübergabe (29. Oktober 2008) hat uns der Vermieter damals kurz eine Aufstellung vorgelegt, an die ich mich nur noch dunkel erinnern kann. Ich weiß nur noch, dass es die Aufstellung für beide Jahre war und der Betrag höher war als die hinterlegte Kaution. Er wollte sich wieder melden, wenn im Januar die Jahresabrechnung käme. Das ist dann in Vergessenheit geraten. Wir haben nichts mehr von ihm gehört bis gestern. Da kam ein Brief, in dem stand, er wolle mit uns zur Bank gehen und das Geld vom Sparbuch abheben, damit er das mit den noch ausstehenden Nebenkosten verrechnen könne um dann zu schauen, wieviel danach noch aussteht. Abscheinend kam er ohne uns nicht an das Geld vom Sparbuch, was ich nicht gewusst habe. Ferner behauptet er, wir hätten damals bei Auszug, diese ominöse Nebenkostenaufstellung ja bereits unterschrieben. ich kann mich nicht daran erinnern, etwas unterschrieben zu haben, 100% kann ich es aber nicht mehr sagen.
Ein Bekannter gab uns jetzt den Tipp, wir sollten prüfen lassen, ob der Anspruch nicht schon verjährt ist, da wir nie eine Rechnung bekommen hatten und das auch schon so lange her ist. Ich bin mir unsicher, da der Vermieter das Sparbuch ja bereits als Pfand hatte.
Meine Fragen also nun: Ist der Anspruch bereits verjährt? Wenn ja, müssen wir ihm das Geld vom Sparbuch dann trotzdem noch geben, weil er das die ganze Zeit als Pfand schon hatte? Ändert sich daran etwas, wenn wir tatsächlich etwas unterschrieben haben?
Vielen Dank im voraus für Ihre Mühe!

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Zunächst einmal weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in der Regel nicht ersetzen kann.

Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise eine andere rechtliche Beurteilung zur Folge haben. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.

Zunächst ist erst einmal so, dass der Vermieter spätestens innerhalb eines Jahres nach dem Ablauf des jeweiligen Abrechnungszeitraums eine formell richtige Betriebskostenabrechnung vorlegen muss.

Tut er dies nicht, kann er noch ausstehende Betriebskosten nicht mehr nachfordern. (§ 556 Abs. 3 BGB )

Nach Ihrer Schilderung erscheint es mir sehr zweifelhaft, dass es sich bei der Ihnen vorgelegten Abrechnung um eine formell ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung gehandelt hat.

Selbst wenn es sich um eine formell ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung gehandelt haben sollte, verjährt der Anspruch daraus nach drei Jahren.

Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist.

In Ihrem Fall ist das der 31.12.2008.

Folge davon ist, dass die Forderung des Vermieters seit dem 01.01.2012 verjährt ist.

Der Vermieter hat keinen durchsetzbaren Zahlungsanspruch gegen Sie.

Daran ändert sich auch nichts, wenn Sie tatsächlich, die damalige Abrechnung unterschrieben haben sollten.

Sie können also vom Vermieter die Herausgabe des Sparbuchs verlangen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Marcus Bade, Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 22. März 2012 | 10:13

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