Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst einmal weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in der Regel nicht ersetzen kann.
Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise eine andere rechtliche Beurteilung zur Folge haben. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Zunächst ist erst einmal so, dass der Vermieter spätestens innerhalb eines Jahres nach dem Ablauf des jeweiligen Abrechnungszeitraums eine formell richtige Betriebskostenabrechnung vorlegen muss.
Tut er dies nicht, kann er noch ausstehende Betriebskosten nicht mehr nachfordern. (§ 556 Abs. 3 BGB
)
Nach Ihrer Schilderung erscheint es mir sehr zweifelhaft, dass es sich bei der Ihnen vorgelegten Abrechnung um eine formell ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung gehandelt hat.
Selbst wenn es sich um eine formell ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung gehandelt haben sollte, verjährt der Anspruch daraus nach drei Jahren.
Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist.
In Ihrem Fall ist das der 31.12.2008.
Folge davon ist, dass die Forderung des Vermieters seit dem 01.01.2012 verjährt ist.
Der Vermieter hat keinen durchsetzbaren Zahlungsanspruch gegen Sie.
Daran ändert sich auch nichts, wenn Sie tatsächlich, die damalige Abrechnung unterschrieben haben sollten.
Sie können also vom Vermieter die Herausgabe des Sparbuchs verlangen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Marcus Bade, Rechtsanwalt
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