Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung des geleisteten Einsatzes im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
Zunächst wird es maßgeblich darauf ankommen, hinsichtlich welcher rückständigen Forderungen das Urteil aus dem Jahre 2006 ergangen ist. Soweit es sich dabei um weitere Hausgeldrückstände handelt, die noch aus den Vorjahren vor 2006 resultieren, hat dies auf die weiteren Forderungen aus der 2006er Abrechnung erst einmal keinen Einfluss. Sämtliche Forderungen müssen insoweit separat getilgt werden.
In welcher Form nunmehr vor 2006 entstandene Rückstände bereits durch Ihre Zahlungen getilgt worden, hängt weiterhin davon ab, welche Tilgungsbestimmung Sie bei den jeweiligen Zahlungen getroffen haben. Haben Sie jedoch – was ich entsprechend Ihrer Schilderung vermute – bei den Zahlungen keinerlei Bestimmung getroffen, bestimmt sich die Tilgungswirkung gemäß § 366 Abs.2 BGB
. Im Zweifel wird insoweit bei mehreren Forderungen und fehlender Tilgungsbestimmung zunächst erst einmal auf die älteste Schuld gezahlt.
Da die Hausverwaltung Ihre Zahlungen in Höhe von 10.000,00 € auch entsprechend der vorgenannten Vorschrift verbucht hat („Hausgeldforderungen Vorjahre“), sind jedenfalls die ältesten Schulden, also jene aus dem Urteil, bereits vollständig erfüllt. Aus diesem Urteil kann die Hausverwaltung folglich keinerlei Ansprüche mehr gegen Sie geltend machen.
Die Ihre Zahlungen überschießenden 3.000,00 € würden dann wiederum auf die nächstältere, noch verbliebene Schuld angerechnet werden. Dies müsste dann folglich die Hausgeldabrechnung 2006 sein. Da diese jedoch entsprechend Ihren Angaben mit einem Guthaben geschlossen hat und genehmigt wurde, können sich insoweit keine weiteren Forderungen für 2006 ergeben. Die überschießenden 3.000,00 € müssten damit wiederum weiterhin auf die dann ältesten Forderungen, also jene aus der weiteren, noch nicht genehmigten Abrechnung 2007 angerechnet werden.
Im Ergebnis kann also die Hausverwaltung nicht nochmals separat aus der genehmigten Jahresabrechnung 2006 sowie aus dem Urteil aus 2006 Ansprüche herleiten, da infolge Ihrer Zahlungen und der entsprechend erfolgten Verbuchung insoweit bereits Erfüllung eingetreten ist, § 362 BGB
.
Abschließend hoffe ich, Ihnen weitergeholfen zu haben und würde mich über eine positive Bewertung durch Sie freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 29.04.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Leider kann ich die Antwort nicht verstehen.
Es ist mir vollständig klar, dass ich mit einer Einzahlung von 10000 Euro eine Forderung von 7000 Euro bezahlt habe und dann 3000 Euro übrig bleiben.
Meine Frage war:
Kann die Hausverwaltung aus der genehmigten Jahresabrechnung 2006 oder aus dem Urteil aus 2006 überhaupt noch einen Anspruch geltend machen?
Dazu schreiben Sie einmal:
"Die Ihre Zahlungen überschießenden 3.000,00 € würden dann wiederum auf die nächstältere, noch verbliebene Schuld angerechnet werden."
Das würde aber nichts anderes heißen, als dass die Hausverwaltung trotz der Tatsache, dass die Abrechnung 2006 genehmigt und beschlossen ist, diese noch nachträglich verändern kann. In dem Abschluss von 2006 wurde keinerlei "verbliebene Schuld" festgestellt.
Die Hausverwaltung würde praktisch den abgegschlossenen und genehmigten Guthabenstand für den 1.1.2007 im nachhinein in einen Rückstand verwandeln.
Damit wäre meine Frage bejaht.
Gleichzeitig schreiben Sie aber, dass sich wegen der Genehmigung der Jahresabrechnung 2006 keine weiteren Forderungen ergeben können.
Damit wäre meine Frage verneint.
Was ist nun zutreffend?
Sehr geehrter Fragesteller,
sie haben mich leider missverstanden. Nochmals zur Erläuterung:
Die nächste eventuell verbleibende Schuld zur Verrechnung für die überzahlten 3.000,00 € kann sich frühestens aus der Abrechnung 2007 ergeben. Denn die Abrechnung 2006 ist nicht mehr angreifbar und schließt nach Ihrer Aussage mit einem Guthaben. Infolge dessen kann die Verwaltung wie im Einzelnen schon aufgezeigt im Ergebnis weder weitere Forderungen aus dem Urteil, noch aus der Abrechnung 2006 geltend machen. Ihre Frage hatte ich daher auch eindeutig mit Nein beantwortet.
Mit freundlichen Grüßen
RA Thomas Joschko