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Mietminderungsquote bei undichter Balkontür?

20. März 2011 19:32 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Matthias Juhre

Sehr geehrte Damen und Herren,

es geht bei uns um folgendes:

Die Balkontüre in der gemeinsamen Wohnung meiner Freundin und mir ist seit Montage unseres Balkones undicht (das ist seit ca. einem halben Jahr). Es zieht Luft hindurch und sie lässt sich nicht vernünftig schliessen.

Nachdem ich dies mehrmals mündlich bemängelt habe (auch unter Anwesenheit meiner Freundin) und ausser leeren Versprechungen nie etwas passiert ist, haben wir uns letzten Endes dazu entschlossen einen Brief mit Fristsetzung von 14 Tagen zur Behebung des Mangels aufzusetzen und eine Mietkürzung in Höhe von 20% angedroht, sollte nicht etwas geschehen.

Daraufhin meldete sich jemand der Wohnungsgesellschaft, schaute sich das ganze bei uns in der Wohnung an und versprach er würde sich darum kümmern.

Als dann ca. 1 Monat nach absenden des Briefes und ca. 3 Wochen nach dem Besuch des Mitarbeiters der Wohnungsgesellschaft immer
noch nichts geschah habe ich begonnen die Miete zu kürzen.
Das erste mal um 5% (trotz angedrohter 20%, und auch nur ich habe letztendlich gekürzt, und nicht meine Freundin).
Daraufhin habe ich eine Mahnung erhalten und die auf der Mahnung angegebene Telefonnummer angerufen.

Die Mitarbeiterin zeigte sich verständnisvoll und versprach, sich um den Fall zu kümmern.

Letzten Endes ist aber mal wieder nichts geschehen, worauf ich mich gezwungen sah heute erneut nur eine gekürzte Miete zu überweisen.

Dieses mal habe ich die Miete aber wie im Brief angedroht um 20% gekürzt.
Meine Freundin möchte dieses mal auch mitziehen und auch 20% von ihrem Anteil an der Miete kürzen.

Nun sind unsere Fragen:
Was können wir weiter tun? Wie sollten wir auf weitere Mahnungen reagieren? Sind wir gezwungen bereits nach der 1. Mahnung zu reagieren oder reicht es wenn wir uns erst nach der dritten Mahnung melden? Waren die 20% angemessen? Wie stehen unsere Erfolgschancen wenn es letzten Endes vor Gericht gehen sollte?
Ich bin Student und BaFög erhalte ich nicht. Ich bekomme Kindergeld + Geld aus einem 400 Euro Nebenjob und meinen Anteil an der Miete zahlen meine Eltern. Meine Freundin verdient auch nicht besonders viel und wir werden uns eventuell keinen Anwalt leisten können... Natürlich wären meine Eltern bereit mir einen Anwalt zu zahlen, jedoch möchte ich die eigentlich dort heraus halten! Können wir Prozesskostenhilfe beantragen wenn es soweit kommen sollte bzw. welche Vorraussetzungen müssen dafür erfüllt werden?

Für die Beantwortung unserer Fragen danke ich Ihnen bereits im Vorraus.

Mit freundlichen Grüßen

Sehr geehrter Fragesteller,

Für den Mangel sind 20 % Minderung zu hoch angesetzt. Mehr als 3-5 % dürften sind nur zu rechtfertigen, wenn messbar erhöhte Heizkosten anfallen. Die Minderungsquote ist aber immer eine Frage der Umstände des Einzelfalls, so dass eine sichere Prognose an dieser Stelle nicht abgegeben werden kann.

Eine zu hohe Mietminderung ist jedenfalls riskant, denn sie führt zu Mietrückständen und kann den Vermieter letztlich zur fristlosen Kündigung berechtigen. In einem Prozess müssten Sie sich dann gegenüber einer Klage auf Räumung und Mietnachzahlung damit verteidigen, dass die Miete gesetzlich gemindert war (§ 536 Abs. 1 Satz 2 BGB ) und dafür auch Beweismittel benennen.

Wenn Ihr Einkommen/Vermögen nicht reicht (§ 115 ZPO ), erhalten Sie Prozesskostenhilfe. Den Ablauf klären Sie am besten beim Beratungsgespräch mit einem Anwalt in Ihrer Nähe. Sie können auch vorab einen Antrag auf Beratungshilfe beim Amtsgericht Ihres Bezirks stellen. Mit dem Beratungshilfeschein können Sie dann einen Anwalt aufsuchen. Die Beratung kostet Sie dann nur die Beratungshilfegebühr von 10 EUR.


Mit freundlichen Grüßen

M. Juhre
Rechtsanwalt

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