Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Wohnung weist durch die extremen Ruhestörungen einen recht erheblichen Mangel auf; dass Ihr Vermieter nichts dafür kann, ändert hieran nichts. Sie sind aufgrund des Mangels berechtigt, die Kaltmiete zu mindern.
Wie hoch die Minderung ausfallen darf, darüber gehen die Meinungen auseinander. Das Amtsgericht Bergisch Gladbach hat in einem Urteil vom 24.07.2001 (Az.: 64 C 125/00
) eine Minderungsquote von (nur) fünf Prozent wegen nächtlicher überlauter Streitgespräche in einer Nachbarwohnung für rechtens erkannt, wohingegen das Amtsgericht Neuss in einem Urteil aus dem Jahr 1988 (Az.: 36 C 88) einem Mieter, der sich durch übermäßigen Kinderlärm während der Ruhezeiten gestört fühlte, das Recht gegeben hat, die Miete um 50 Prozent zu mindern. Die Wahrheit liegt für Sie wohl ungefähr in der Mitte: Ich halte in Ihrem Fall eine Mietminderung von 25 Prozent auf jeden Fall für angemessen. Sie sollten Ihrem Vermieter anzeigen, dass Sie die Miete ab sofort um diesen Betrag kürzen.
Die Mietminderung allein kann Ihre psychische Situation allerdings natürlich nicht entschärfen. Sie sollten sich nach einer anderen Wohnung umsehen, da es noch lange dauern kann, bis die Ruhestörer aus der Wohnung gesetzt sind.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort weitergeholfen zu haben, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)