Sehr geehrter Fragesteller,
auf Ihre Frage darf ich Ihnen antworten wie folgt.
Sie müssen die Handwerker schon herein lassen, sonst kann der Vermieter Sie schadenersatzpflichtig machen.
Sie können aber wegen der ständigen Störungen die Miete mindern, und zwar ab 01.05.2019. Der Vermieter hatte sich ja im Vertrag eine Frist für den Abschluss der Arbeiten bis 30.04. offen gehalten, bis dahin können Sie also letztlich keine Ansprüche durchsetzen.
Ab 01.05.2019 würde ich nach Ihrer Beschreibung eine Minderung von 50 % der Bruttowarmmiete für angemessen halten. Sie müssen dem Vermieter mitteilen, dass Sie wegen der fortdauernden Bauarbeiten ab sofort die Miete um 20 % mindern, bis die Arbeiten abgeschlossen sind und dann ziehen Sie bei der nächsten Mietezahlung den entsprechenden Betrag ab. Sie brauchen keine Einwilligung des Vermieters. Eine Minderung wegen Mängeln der Mietsache ist ein gesetzliches Recht.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit dieser Auskunft behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
Andrea Brümmer
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Andrea Brümmer
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Sehr geehrte Frau Brümmer,
vielen Dank für Ihre hilfreiche Antwort, zu der ich noch eine Rückfrage habe:
1. Ich habe die Miete für 6 Monate im Vorraus überwiesen. Wie würde ich in diesem Fall vorgehen?
2. Kann ich die Mietminderung rückwirkend für den Monat Mai erwirken? (für den ich ja offiziell schon den vollen Betrag am Anfang des Monats überwiesen habe)
3. Sie schreiben, dass Sie 50% Mietminderung angemessen halten, aber raten dann, dass ich eine Mietminderung von 20% ankündigen soll. Wieso die Diskrepanz?
Vielen Dank im Vorraus
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
auf Ihre Rückfrage darf ich Ihnen antworten wie folgt.
Sie können die Mietminderung in der Form geltend machen, dass Sie Rückzahlung in Höhe der Minderung geltend machen. Wegen der Angaben zur Höhe muss ich mich entschuldigen: Mir ist ein Irrtum unterlaufen: 20 % Minderung sind angemessen, 50 % wären zu viel, ich habe mich verschrieben.
Ich hoffe, dass Ihnen mit dieser Ergänzung gedient ist.
Mit freundlichen Grüßen
Andrea Brümmer
Rechtsanwältin