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Mietminderung trotzdem möglich?

28. Mai 2025 12:46 |
Preis: 30,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


15:21

Zusammenfassung

Eine Mietminderung von 20 % ist bei regelmäßigen nächtlichen Lärmbelästigungen gut begründbar, birgt aber rechtliche Risiken. Sicherer ist es, zunächst nur 10–15 % zu mindern oder die Miete unter Vorbehalt zu zahlen und weitere Beweise zu sichern.

Guten Tag ich werde meinen Fall schildern soweit es möglich ist. Ich habe folgendes Anliegen, seit letztem Jahr habe ich einen Nachbarn unter mir der sehr sehr nachtaktiv ist er macht irgendwelche gaming-experimente schreit rum und erhält sich lautstark per Kopfhörer und das ganze geht teilweise bis 4 oder 5 Uhr morgens. Jetzt ist es folgendermaßen die Hausverwaltung hat mich gebeten es mal aufzunehmen es geht aber nicht da dieses immer nur spontan und nicht spezifisch stattfindet also ich kriege keinen lärmepegel hin ich habe einen Lärmprotokoll geschickt wird aber nicht anerkannt weil ich sozusagen angeblich kein Beweis auf Tonband habe.

Jetzt ist es so dass ich natürlich auch mit dem jungen Mann gesprochen habe und der mir gesagt hat nein er kann nichts dafür und er wird das auch weitermachen habe ich natürlich leider auch nicht aufgenommen was man auch nicht darf. Ich habe aber vereinbart dass ich ihm eine WhatsApp schreibe wenn er leise sein soll sozusagen habe ich hier mehrfach das Geständnis dass er sich entschuldigt dass er zu laut war. Immerhin habe ich diesen Beweis das ist aber auch leider der einzige, in der Nachbarschaft bin ich auch der einzige der das hört weil er unmittelbar unter mir wohnt alle anderen hören es nicht und wurden befragt.

Das ganze habe ich dann natürlich an die Hausverwaltung geschrieben und geschildert und habe folgende Antworten bekommen.;

"eine Minderung setzt gemäß § 536 BGB das Vorliegen eines erheblichen, objektiv feststellbaren Mangels voraus, der nicht nur auf individuelle Empfindungen (wie z. B. leichten Schlaf) zurückzuführen ist. Subjektive Belastungen reichen nicht aus, sofern keine objektiv messbare Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit der Mietsache vorliegt.

Daher stellen wir klar: Wir erkennen die von Ihnen vorgenommenen Mietminderungen nicht an. Die Differenz zu den vollen Mietzahlungen stellt aus unserer Sicht einen Rückstand dar. Wir fordern Sie hiermit letztmalig auf, die ausstehenden Beträge umgehend vollständig auszugleichen"

Meine Frage ist wie kann ich mich verhalten es geht um mehrere Monate also drei Monate habe ich jetzt der Hausverwaltung gesagt würde ich abziehen obwohl es seit Oktober schon stattfindet ich wollte aber kulant sein und sagen okay es reicht mir wenn sie jetzt dreimal das Annehmen und dann hat sich das für mich erledigt aber auch gleichzeitig gesagt sollte das Weitergehen in den nächsten Monaten werde ich wieder abziehen also sozusagen habe ich die Miete einfach nicht bezahlt und 20% eingehalten. Was kann mir passieren, was kann ich tun, wie kann ich mich verhalten und kann ich die Miete einfach so jetzt erstmal einbehalten bis sie vielleicht klagen?

28. Mai 2025 | 13:41

Antwort

von


(54)
Braamkamp 14
22297 Hamburg
Tel: (040) 87 50 47 34
Web: https://www.kanzlei-alsterland.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gern wie folgt beantworten möchte:

Rechtlich ist die Situation so zu bewerten, dass nach § 536 BGB eine Mietminderung grundsätzlich möglich ist, wenn ein Mangel der Mietsache vorliegt. Lärmbelästigungen können einen solchen Mangel darstellen, sofern sie das übliche Maß überschreiten und die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung beeinträchtigen. Für eine wirksame Mietminderung müssen Sie allerdings den Mangel nachweisen können. In Ihrem Fall liegen mit dem Lärmprotokoll und den WhatsApp-Nachrichten wichtige Beweismittel vor, wobei insbesondere die Nachrichten des Nachbarn als indirektes Schuldeingeständnis gelten und daher unbedingt gesichert werden sollten.

Was die Höhe der Mietminderung betrifft, so wird bei erheblichen nächtlichen Ruhestörungen in der Rechtsprechung eine Minderung von 10 bis 15 Prozent als angemessen angesehen. Das Amtsgericht Braunschweig hat beispielsweise in einem vergleichbaren Fall eine solche Minderungshöhe bestätigt. Ihre gewählte Minderung von 20 Prozent ist bei besonders gravierenden Störungen zwar nicht ausgeschlossen, sollte aber gut begründet werden.

Um Ihre Position zu stärken, empfiehlt es sich, weiterhin ein detailliertes Lärmprotokoll mit genauen Zeitangaben, Dauer und Art des Lärms zu führen und, wenn möglich, Zeugen – etwa Besucher – zu benennen. Sämtliche Kommunikation mit dem Nachbarn, insbesondere die WhatsApp-Nachrichten, sollten Sie sorgfältig sichern. In der Kommunikation mit der Hausverwaltung sollten Sie einen förmlichen Brief verfassen, in dem Sie sich auf die Pflicht des Vermieters nach § 535 BGB berufen, die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. Fordern Sie den Vermieter unter Fristsetzung auf, die Lärmbelästigungen abzustellen, und weisen Sie auf Ihre Beweismittel hin. Teilen Sie auch mit, dass Sie bei weiteren Störungen die Miete mindern werden.

Gleichzeitig sollten Sie sich der Risiken einer einseitigen Mietminderung bewusst sein. Im Streitfall müssen Sie den Mangel nachweisen können, und eine zu hohe Minderung kann dazu führen, dass Mietrückstände entstehen, die schlimmstenfalls eine Kündigung rechtfertigen könnten. Es kann daher sinnvoll sein, die Miete zunächst unter Vorbehalt vollständig zu zahlen und die zu viel gezahlte Miete später zurückzufordern, falls der Mangel nicht behoben wird.

Als weitere Maßnahmen könnten Sie die Einschaltung eines Schlichters oder Mediators in Erwägung ziehen oder das örtliche Ordnungsamt wegen Ruhestörung kontaktieren. Bei akuten nächtlichen Störungen ist auch das Hinzuziehen der Polizei möglich, die dann den Lärm objektiv feststellen kann.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Ihre WhatsApp-Nachrichten ein wichtiges Beweismittel darstellen. Dennoch sollten Sie weitere Beweise sammeln und den Vermieter förmlich zur Abhilfe auffordern. Eine Mietminderung von 20 Prozent erscheint bei erheblichen nächtlichen Ruhestörungen nicht unangemessen, birgt jedoch das Risiko einer Kündigung, falls sie gerichtlich nicht anerkannt wird. Daher ist es ratsam, zunächst die volle Miete unter Vorbehalt zu zahlen und den Vermieter mit Fristsetzung zur Beseitigung der Störungen aufzufordern. Sollte keine Abhilfe erfolgen, bleibt Ihnen die Möglichkeit, die Miete durch rückwirkende Aufrechnung mit der Miete „nachträglich" zu mindern (dann natürlich wieder mit dem Risiko einer Kündigung) oder die zu viel gezahlte Miete im Rahmen eines Prozesses zurückzufordern.

Ich hoffe, dass Sie durch meine Antwort einen ersten Überblick gewonnen haben. Sollten Sie noch eine Ergänzungs- oder Verständnisfrage haben, können Sie diese über die kostenlose Nachfragefunktion stellen.

Freundliche Grüße aus Hamburg


Rechtsanwalt Jörn Blank

Rückfrage vom Fragesteller 28. Mai 2025 | 13:53

Guten Tag, ich habe eine einmalige Rückfrage und bedanke mich für Ihre herzlich freundliche Antwort. Also meine Miete ist ca 700 kalt plus 300 sogar Nebenkosten ich habe jetzt eine mietnachzahlung bzw die Summe der Rückstände bezüglich meiner eigenen Mietminderung beläuft sich auf 450 Euro ca kann mir hier irgendwas passieren bzw kann mir hier einen Klage oder eine Kündigung drohen, weil ich habe gelesen es muss mindestens eine ganze Miete im Rückstand sein. Was würde passieren wenn ich mich jetzt sozusagen nicht daran halte den Rückstand zurückzuzahlen? Kann ich da einfach aus der Wohnung geworfen werden? Mir wird nämlich immer wieder aktuell mit einer Kündigung der Wohnung gedroht

Ich freue mich über Ihre Antwort. Ich fande ihre Informationen sehr hilfreich und werde eventuell gerne noch mal auf Sie zurückkommen sollte es hier zu weiteren Anfeindungen oder Klage bzw Kündigung kommen.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 28. Mai 2025 | 15:21

Vielen Dank für Ihre Rückfrage. Ich verstehe Ihre Sorge bezüglich möglicher Konsequenzen aufgrund der Mietrückstände von ca. 450 Euro bei einer Gesamtmiete von ca. 1.000 Euro (700 Euro kalt + 300 Euro Nebenkosten).

Sie haben richtig recherchiert: Für eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs müssen gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:

1. Der Mieter muss für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug sein, oder
2. Der Mieter muss in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug sein, der die Miete für zwei Monate erreicht.

In Ihrem Fall beträgt der Rückstand ca. 450 Euro bei einer monatlichen Gesamtmiete von ca. 1.000 Euro. Dieser Betrag liegt unter der Schwelle von zwei Monatsmieten (2.000 Euro), die für eine fristlose Kündigung erforderlich wäre.

Allerdings kann der Vermieter unter Umständen auch eine ordentliche Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB aussprechen, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat. Nach der Rechtsprechung kann bereits ein Zahlungsrückstand in Höhe einer Monatsmiete für eine ordentliche Kündigung ausreichen, wenn dieser über einen längeren Zeitraum besteht.


Zwangsräumung
Eine Zwangsräumung ("aus der Wohnung geworfen werden") ist ein komplexer und langwieriger Prozess:

- Der Vermieter müsste zunächst wirksam kündigen
- Dann eine Räumungsklage einreichen
- Ein Gericht müsste dieser stattgeben
- Der Vermieter müsste einen Räumungstitel erwirken
- Ein Gerichtsvollzieher müsste die Zwangsräumung durchführen

Dieser Prozess dauert in der Regel mehrere Monate bis über ein Jahr und gibt Ihnen Zeit, rechtliche Schritte einzuleiten oder eine Einigung zu erzielen.

Fazit
Bei einem Rückstand von 450 Euro bei einer Monatsmiete von 1.000 Euro besteht kein unmittelbares Risiko einer fristlosen Kündigung. Eine ordentliche Kündigung wäre theoretisch möglich, aber auch hier haben Sie gute Argumente, wenn Sie die Minderung aufgrund der nachgewiesenen Lärmbelästigung vorgenommen haben.

Wenn Sie auf der sicheren Seite sein wollen, empfehle ich Ihnen, den Rückstand unter Vorbehalt zu begleichen und gleichzeitig Ihre Rechtsposition bezüglich der Mietminderung zu wahren. Dies minimiert das Risiko einer Kündigung und gibt Ihnen Zeit, die Rechtmäßigkeit der Mietminderung gegebenenfalls gerichtlich klären zu lassen.

Gern können Sie in dieser Sache später jederzeit auf mich zurückkommen.

ANTWORT VON

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