Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Mietminderung bei unzureichender Elektroinstallation

19. November 2024 14:04 |
Preis: 80,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Ich habe seit Juli 2024 eine Gewerbe Einheit in Gauting bei München angemietet. Es handelt sich um einen großen Raum, circa 120 m² mit einem abgetrennten (Trockenbau) kleineren Raum. In dem Raum gibt es zwar diverse Deckenauslässe, jedoch keine Lichtschalter. In der Übernahmebestätigung von dem Objekt wurde vereinbart, dass der Vermieter Lichtschalter anbringen lässt und darüber hinaus sicherstellt, dass die Stromkabel in dem Deckenauslässen auch Strom führen und entsprechend geschaltet werden können. Ich habe bis jetzt das Objekt aus persönlichen Gründen nicht beziehen können (worüber die Hausverwaltung auch informiert war), jedoch die ganze Zeit die volle Miete bezahlt . Bis jetzt sind die Elektroinstallationen immer noch nicht ausgeführt, der von der Hausverwaltung beauftragte Elektriker hat nun für den 4. Dezember einen Termin zugesagt, um sich die Situation vor Ort noch einmal anzusehen, gegebenenfalls auch zu beheben, seine Aussage hierzu war jedoch sehr vage. Ich wollte das Objekt eigentlich bereits Anfang November beziehen, habe den Termin aber nun noch einmal verschoben auf Ende November, u. a. wegen der Situation mit der Elektrik. Meine Frage ist nun, ob ich die Miete mindestens ab Dezember 2024 gegebenenfalls auch rückwirkend über den verstrichen Zeitraum mindern kann. Ich habe der Hausverwaltung bereits zweimal eine Frist gesetzt mit entsprechender Androhung auf die Mietminderung.

19. November 2024 | 15:01

Antwort

von


(1230)
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena
Tel: 036412692037
Web: https://www.jena-rechtsberatung.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Eine Mietminderung ist grundsätzlich gemäß § 536 BGB möglich, wenn die Mietsache mit einem Mangel behaftet ist, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch erheblich beeinträchtigt. Die unzureichende Elektroinstallation in Ihrer Gewerbeeinheit stellt potenziell einen solchen Mangel dar, da es sich hier um eine grundlegende Nutzungsvoraussetzung handelt.

Ein Mangel liegt vor, wenn der Ist-Zustand der Mietsache vom vertraglich vereinbarten Soll-Zustand abweicht. Aus Ihrer Schilderung geht hervor, dass im Übergabeprotokoll ausdrücklich festgehalten wurde, dass der Vermieter Lichtschalter installieren und sicherstellen soll, dass die Deckenauslässe mit Strom versorgt werden können. Da dies bisher nicht umgesetzt wurde, handelt es sich um eine Abweichung vom vertraglich geschuldeten Zustand.

Dies beeinträchtigt die Nutzbarkeit des Mietobjekts erheblich, insbesondere da eine Beleuchtung für eine gewerbliche Nutzung regelmäßig unerlässlich ist. Auch das Fehlen von Lichtschaltern und einer funktionierenden Stromversorgung kann als erheblicher Mangel betrachtet werden.

Ab Dezember 2024 wäre eine Mietminderung möglich, da der Mangel unstreitig fortbesteht. Die Höhe der Mietminderung hängt von der Schwere der Beeinträchtigung ab. In vergleichbaren Fällen wurde bei erheblichen Einschränkungen der Nutzbarkeit ein Minderungsbetrag von 10-30 % der Miete anerkannt (vgl. LG Berlin, Urteil vom 12.07.2007, Az. 67 S 460/06). Die genaue Höhe muss individuell bestimmt werden.

Voraussetzung für die Mietminderung ist jedoch, dass Sie den Vermieter oder dessen Bevollmächtigten (hier die Hausverwaltung) über den Mangel informiert und ihm eine angemessene Frist zur Beseitigung gesetzt haben. Nach Ihrer Schilderung haben Sie bereits zweimal Fristen gesetzt. Wichtig ist, dass diese Fristen klar und angemessen waren. Eine Frist von 14 Tagen wird in der Regel als ausreichend angesehen. Wenn der Mangel nach Ablauf der gesetzten Frist fortbesteht, haben Sie das Recht zur Mietminderung.

Eine Mietminderung ist grundsätzlich ab dem Zeitpunkt möglich, ab dem der Mangel bekannt war und Sie den Vermieter in Kenntnis gesetzt haben (§ 536c Abs. 2 Nr. 1 BGB). Rückwirkend für die Zeit vor der Mangelanzeige kann keine Mietminderung geltend gemacht werden. Wenn der Vermieter jedoch seit Ihrer ersten Mangelanzeige untätig geblieben ist, können Sie die Minderung auch für die gesamte Zeit ab diesem Zeitpunkt bis zur Behebung des Mangels geltend machen.

Es ist daher wichtig, die genaue Dokumentation Ihrer Mangelanzeigen und der gesetzten Fristen vorzulegen. Diese dienen als Nachweis für Ihren Anspruch.

Sollte die Hausverwaltung weiterhin untätig bleiben oder die Arbeiten nicht bis zum 4. Dezember 2024 abgeschlossen werden, könnten Sie den Mangel selbst beheben lassen und die Kosten gemäß § 536a Abs. 2 BGB vom Vermieter einfordern. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Vermieter zuvor in Verzug gesetzt wurde, was durch die Fristsetzung erfolgt sein sollte.

Alternativ könnten Sie eine Klage auf Durchführung der Elektroarbeiten oder eine Teilkündigung des Vertrags für die nicht nutzbaren Bereiche in Betracht ziehen, falls eine einvernehmliche Lösung nicht erreicht wird.

Zusammenfassend können Sie die Miete für den Zeitraum, in dem die Elektroinstallationen nicht funktionsfähig waren, mindern, vorausgesetzt, Sie haben den Mangel ordnungsgemäß angezeigt und Fristen gesetzt. Ab Dezember 2024 ist eine Minderung in jedem Fall rechtlich begründet, sofern der Mangel bis dahin nicht behoben wurde. Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Anspruch schriftlich und umfassend dokumentieren sollten, um mögliche Streitigkeiten zu vermeiden.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Steffan Schwerin

ANTWORT VON

(1230)

Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena
Tel: 036412692037
Web: https://www.jena-rechtsberatung.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Zivilrecht, Miet- und Pachtrecht, Familienrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Arbeitsrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
4,8/5,0
Die Antwort wirkte umfassend und war leicht verständlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
TipTop Antwort mit entsprechender Vorgehensweise, vielen Dank, gerne wieder ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
RA Ahmadi antwortet sehr schnell und sehr ausführlich. Seine Erklärungen sind sehr verständlich. Gerne wieder! ...
FRAGESTELLER