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Regelmäßig überschwemmter Keller - Mietminderung??

| 20. September 2010 21:28 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


22:51

Sehr geehrte Rechtsanwätin, sehr geehrter Rechtsanwalt,

bei starken Regenfällen, also 3-4mal im Jahr ist der gesamte Keller in dem Miethaus meiner 76jährigen Mutter als eine der 10 Mietparteien, durch bisher ungeklärter Ursache (Gebäude steht seit den 70er Jahren und wurde 2004 umfangreich saniert) mit einer Abwassserhöhe (Regenwasserkanalisation) von 3-7cm überschwemmt.
Dieser bestehende Mangel wurde ihr beim Einzug im August 2004 nicht mitgeteilt. Sie wohnt Parterre und ist durch den entstehenden Dauergeruch, bis zur endgültigen Trocknung (3-4 Wochen), Nichtnutzen des Kellers (angemietete Sache) stark beeinträchtigt. Hausrat muss in eigens angeschaffte Regale hochgestellt werden, von der Wohnungsgesellschaft wurden keine Regale gestellt.
Die Latten der Kellerverschläge sind dann immer feucht, riechen faulig, evt. Schimmel. Abschließbare Kellertüren sind unten aufgequollen und wurden schon provsisorisch eingekürzt, so daß ein Luftspalt von 10cm an der Türunterseite ist. Durch unsauberes Wasser wird Schmutz in den Ecken abgelagert.
Der Mangel wurde bisher nicht behoben. Die Wohnungsgesellschaft reagiert nicht auf schriftliche Mietminderungbegehren.

Um welche Höhe kann meine Mutter dauerhaft, bis zur vollständigen Beseitigung der ständigen Überschwemmungen, die Kaltmiete mindern?

20. September 2010 | 22:21

Antwort

von


(517)
Harmsstraße 83
24114 Kiel
Tel: 0431 88 70 49 75
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Sascha-Lembcke-__l104631.html
E-Mail:

Sehr geehrte(r) Fragesteller/in,

vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf der Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Schilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Nachfolgend nehme ich zu der/den von Ihnen gestellten Frage(n) Stellung, die ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:

Vorab möchte ich anmerken, dass die nachfolgende Schau der Minderungsquoten kein grundsätzlicher Maßstab hinsichtlich der in Ihrem Fall mutmaßlichen Minderungshöhe ist. Vielmehr stellt es lediglich eine Darstellung bereits entschiedener Fälle dar, welche jedoch lediglich Einzelfälle sind. Im Mietrecht gilt die Besonderheit der Einzelfallentscheidung gerade im Minderungssegment, da sich nur anhand des Einzelfalls ein adäquate Entscheidung fällen lässt, wenn die wechselseitigen Interessen und Lagen gegenüber gestellt werden, was letztenendes allein dem Gericht obliegt.

Insoweit soll dies nachfolgend lediglich eine erste Orientierung darstellen, welche dann nur ansatzweise auf den von Ihnen geschilderten Sachverhalt angewendet werden kann.

Grundsätzlich schuldet der Vermieter dem Mieter die Überlassung der Mieträume in einem Zustand, der dem Mieter den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache ermöglicht.

Es kann jedoch vorkommen, dass die Mietsache zur Zeit der Überlassung mit einem Fehler behaftet ist oder dass während der Mietzeit Mängel auftreten, die die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch aufheben oder mindern. Liegt ein solcher Fall vor, ist der Mieter grundsätzlich zur Minderung des Mietzinses berechtigt. Zu beachten ist, dass nach dem Gesetz die Miete automatisch gemindert ist, so lange ein Mangel vorliegt (BGH WM 91, 544). Das Ausmaß der Mietminderung ist jedoch stets nach dem Maße der Beeinträchtigung der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch zu beurteilen.

Liegt aber eine bloß unerhebliche Minderung der Tauglichkeit vor, so ist in der Regel der Mieter nicht zur Ausübung Mietminderung berechtigt.

Macht der Mieter jedoch trotz Wohnungsmängeln keinen Gebrauch von seinem Minderungsrecht und zahlt er vorbehaltlos die volle Miete, verliert er sein Minderungsrecht. Ständige Mängelrügen ohne Konsequenzen zu ziehen sind nicht ausreichend (WM 92, 243; WM 92, 242 ).

Die nachfolgende Mietminderungshöhe in Prozent kann nur als erste Orientierung dienen, da es immer auf die Umstände des Einzelfalls ankommt und die Rechtsprechung uneinheitlich ist.

- Keller Benutzung wurde entzogen LG Berlin, GE 1985, 427 10%
- Keller (eingeschränkte Nutzungsmöglichkeit): 5 % - AG Hannover (Az: 548 C 10867/85 )
- Feuchtigkeit im Keller: 5%
Man kann in etwa feststellen, sofern der Keller durch die Überschwemmung oder Trocknungsarbeiten nicht nutzbar ist, kann unter Umständen eine Minderung in Höhe von 10 % gerechtfertigt sein.

Wenn lediglich Feuchtigkeit in der Nachfolgezeit vorhanden ist, hingegen nur in etwa um den Betrag in Höhe von 5 % der Brutto-WARM-Miete.

Unter der Beachtung dieser Umstände würde ich daher eine Mietminderung in Höhe von 5 % durch aus für angemessen erachten.

Ob eine dauerhafte Mietminderung möglich ist kann ich nicht gänzlich abschätzen. Jedoch solange die Mängel (Folgemängel Geruch-Verschmutzung-Kellertüren) nicht beseitigt werden, kann diese auch aufrecht erhalten werden. Dazu ist eine Mietminderung in dieser Höhe auch nicht derart unangemessen hoch, dass es gleich zu rechtlichen Konsequenzen kommt.

Andererseits haben Sie dann ein gewisses Druckmittel, d.h. Sie auch ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen können in einem höheren Prozentsatz. Jedoch geb ich bei dieser Variante zu beachten, dass das Zurückbehaltungsrecht nicht dazu führt, dass man das Geld auch ausgeben darf, sondern eben nur zurückbehalten um den Druck zu verstärken.

Sollte der Vermieter auch bei 5 % Mietminderung noch nicht reagieren, kann auch ein Zurückbehaltungsrecht kurzweilige oder eben längerfristig in Höhe von 10 % geltend gemacht werden, wobei jedoch oben besagt gilt und auch nicht überstrapaziert werden sollte.

Darüber hinaus ist es sinnvoll, eine Dokumentation der Mängel ggf. per Zeugen oder Lichtbild vorzunehmen um den Zustand des Kellers im Falle des Falles nachweisen zu können.

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meinen Ausführungen helfen konnte, einen ersten Eindruck in dieser Rechtsangelegenheit gewinnen zu können. Sie können sich gerne bei Nachfrage über die entsprechende Option des Portals mit mir in Verbindung setzen.


Rechtsanwalt Sascha Lembcke

Rückfrage vom Fragesteller 20. September 2010 | 22:31

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Lembcke,

vielen Dank für die Antwort und herzliche Grüße nach Rostock.
Da es sich hier um den größten Vermieter ihrer Stadt handelt, komme ich ggfls. gern persönlcih auf sie zu.
Zu meiner Frage: Kann eine Sanierung (Farbe, neue Verschläge) und Höherstellungsmöglichkeiten für den Hausrat abverlangt werden?

Mit freundlichem Gruß

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 20. September 2010 | 22:51

Ich gebe die Grüße gerne zurück und möchte auf Ihre Nachfrage wie folgt eingehen:

Hinsichtlich Farbanstrich sehe ich kleinere Probleme. Jedoch ist der Vermieter gehalten die Räume im ursprünglichen Zustand zu halten, dass gilt auch für die Nebengelasse, wie den Keller. Wenn dieser infolge der (mir auch) bekannten Überschwemmungen in Rostock vom damaligen vertraglichen Zustand abweicht, so ist der Vermieter gehalten den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen.

Gleichwohl möchte ich darauf verweisen, dass ein Minderungsrecht wegen ablätternder Farbe im Kellerraum höchstwahrscheinlich als geringfügig hinnehmbar versagt sein wird, da die Rostocker Rechtsprechung mitunter sehr regiede im Bereich von Mietminderungen ist.

Die Kellerbeschläge zu den einzelnen Kellerräumen hingegen ist etwas anderes, da es auch faktisch um die Sicherheit geht, sodass der Vermieter gehalten ist, diese im sicheren und gebrauchstauglichen Zustand zu halten verpflicht ist.

Für beschädigten Hausrat kommt im Grunde nur die eigene Hausratversicherung auf, mit Ausnahme es läge Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor, dann aber würde sich die Versicherung ggf. an dem Vermieter schadlos halten, wenn diesr die Verursachung selbst zu vertreten hätte, was bei natürlichen Überschemmungen immer schwierig nachzuweisen ist, dass dies auch auf einen bekannten baulichen Zustand zurück zuführen ist.

Die Höherstellungsmöglichkeit könnte, so wie ich Sie verstehe, in den Rahmen des Aufwendungsersatzes fallen.

Jedoch vermag ich dies zu verneinen, da es sich nicht um Aufwendungen zur eigentlichen Mängelbeseitigung im Rahmen der mietrechtlich zulässigen Selbstvornahme handelt. Im Gegenteil ist es eher eine Aufwendung zur Vermeidung weiterer Schäden, welches eher von versicherungsrechtlicher Relevanz ist.

Zwar ist dies zutreffend nicht zufriedenstellend, jedoch kann dies auch Gegenstand etwaiger Vergleichsverhandlungen werden, sofern es zu einer streitigen Auseinandersetzung käme, da dann auch anderweitige mögliche Schadensersatzansprüche mitverhandelt werden können.

Sofern wir über den gleichen Vermieter sprechen, wo ich von ausgehe, ist es oftmals sinnvoll diesen auch per Anwalt und ggf. mit der Presse zu konfrontieren um zumindest einen Vergleich im Entschädigungswege zu erlangen, bevor eine kostenintensive gerichtliche Auseinandersetzung unter Zerrüttung des Mietverhältnisses erfolgt.

Gerne stehe ich Ihnen auch persönlich dafür zur Verfügung. Aus meinen Erfahrungen kann ich bisher feststellen, dass sich dieser Vermieter in dem letzten Jahr eher mehr oder weniger kulant gezeigt hat, welches möglicherweise auf die Vielzahl der Verfahren aus den Vorjahren zurück zu führen ist oder einer Veränderung des Führungsstils.

Daher sehe ich durchaus Möglichkeiten einer einvernehmlichen Regelung. Jedoch wird diese nicht unbedingt in einer Vollsanierung des Kellers zu sehen sein, sonderen eher in einem finanziellen Ausgleich mit gewissen persönlichen Einschnitten.

Ich hoffe Ihre Nachfrage entsprechend beantwortet zu haben.

Bewertung des Fragestellers 20. September 2010 | 22:34

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 20. September 2010
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