Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Ja, in diesem Fall haben Sie das Recht, die Pacht zu mindern. Die Höhe der Mietminderung hängt von der Schwere des Mangels ab. Da das Herrenklo komplett unbenutzbar ist und dies einen erheblichen Mangel darstellt, könnte eine Mietminderung von bis zu 20% angemessen sein. Allerdings sollten Sie vor einer Mietminderung den Vermieter schriftlich über den Mangel informieren und ihm eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels setzen. Sollte der Vermieter innerhalb dieser Frist nicht reagieren oder den Mangel nicht beheben, können Sie die Miete mindern.
Eine abschließende Beurteilung ist erst in Kenntnis aller Details möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
21. Dezember 2023
|
14:23
Antwort
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