Sehr geehrte (r) Fragesteller (in),
aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben möchte ich Ihre Frage, wie folgt, beantworten.
1. Ein Mangel der Mietsache der nach Überlassung der Mietsache auftritt, mindert die Miete nach entsprechender Mängelanzeige angemessen um den Grad der tatsächlichen Beeinträchtigung. Hier würde ich die Beeinträchtigung von deutlich unter 10% annehmen, evtl. so um 3-5%. Allerdings ist zu beachten, dass nicht die ganze Wohnung vorliegend beeinträchtigt ist, sondern lediglich der Raum, in dem sich das defekte Fenster befindet. Insofern können meiner Meinung allenfalls 3-5% bzgl. dieses Raumes als Minderung in Ansatz gebracht werden.
2. Eine 2-wöchige Frist ist üblich. Zeigen Sie also dem Mieter nochmals nachweislich schriftlich den Mangel an und setzen ihm eine 14-tägige Frist zur Behebung.
Hinweis:
Alternativ können Sie mit dem Schreiben und dem Ablauf der Frist die sog. Ersatzvornahme androhen. Nach erfolglosem Fristablauf können Sie dann selbst durch einen Fachmann den Fehler beheben lassen und vom Vermieter die Kosten einfordern.
Hoffentlich konnte ich Ihnen weiterhelfen. Über eine positive Bewertung von z.B. 5 Sternen würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Schulte
Rechtsanwalt, Datenschutzauditor (TÜV) und externer Datenschutzbeauftragter (TÜV)