Sehr geehrter Fragesteller,
grundsätzlich kann eine Toilette von beliebig vielen Gewerbetreibenden genutzt werden. Wenn es sich jedoch um Toiletten handelt, welche auch von Mitarbeitern der Gewerbetreibenden benutzt wird, ist § 6 ArbStättVO zu beachten, welcher besagt, dass Toilettenräume bereitzustellen sind und für Männer und Frauen getrennt vorhanden sein müssen. Die meisten Landesbauordnungen sehen das Erfordernis von "ausreichenden Toiletten" vor, was im Einzelfall anhand der nutzenden Personen zu ermitteln ist.
Grundsätzlich hat für die Sauberkeit einer Toilette der Mieter einzustehen, welcher sie benutzt, bzw. verschmutzt. Wenn eine Reinigung nicht gewährleistet wird, ist grundsätzlich eine Mietminderung zulässig. Der Umfang ist bei einem gewerblich genutzten Raum geringer anzusiedeln als im Wohnbereich. Ich würde eine Kürzung der Miete um ca. 10 - 15 Prozent für angemessen halten. Diese kann ab Zeitpunkt der Anzeige des Mangels geltend gemacht werden.
Mit freundlichen Grüßen
Pilgermann, Rechtsanwalt
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