Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhalt ist die Brutto-Miete um einen angemessenen Betrag nach §536 BGB zu mindern. Die Mängel sind auch erheblich und Sie haben dem Vermieter die Mängel angezeigt und zur Mängelbeseitigung aufgefordert. Ich rate Ihnen zur Beweissicherung nochmals zu einer schriftlichen Anzeige und beziehen Sie sich hierbei auf die bereits geführten Telefonate. Zudem sollten Sie die Mängel mit Foto/Videoaufnahmen hinreichend protokollieren.
Zu den einzelnen Mängeln:
Kein Fernsehempfang
Ich gehe vorliegend davon aus, dass der Vermieter einen Fernsehanschluss auch mietvertraglich schuldet. Nach der Rechtsprechung wäre hier eine Minderungsquote von 5% angemessen. Vgl. Landgericht Berlin, Urteil vom 12.04.1994 - 63 S 439/93 -
Unzureichender Druck der Toilettenspülung
Ist der Druck der Toilettenspülung so gering, dass der Stuhlgang nicht weggespült werden kann, stellt dies einen Mangel der Mietsache dar und die Minderungsquote beträgt 15%. Vgl. Amtsgericht Münster, Urteil vom 19.01.1993 - 49 C 133/92 -
Insgesamt wäre somit eine Mietminderung von 20% der monatlichen Brutto-Miete (Warmmiete) jedenfalls angemessen. Es sind bei einer Mietminderung häufig sehr starke Einzelfallentscheidungen. Und eine zu hohe Mietminderung würde das Risiko einer Mahnung und damit Verzug der Mietzahlung bedeuten. Ich empfehle aus den mir vorhandenen Informationen deshalb eine Mietminderung von 20%
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Melvin Grimm
Rechtsanwalt
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