Guten Morgen,
maßgeblich für Ihre Berechtigung auf Finanzierungsbeihilfen hinsichtlich des Umzuges ist nicht die künftige Situation, sondern der Zeitpunkt des Antrages. Wenn Ihre Frau erst zum 01.08. wieder arbeitet, ist das kein Problem, sofern Antrag und Umzug vorher über die Bühne gehen. Es kommt dann allein auf die derzeitige Einkommenssituation an.
Aufgrund der Aufforderung zum Umzug ist die Agentur für Grundsicherung verpflichtet, die angemessenen Kosten, die dadurch entstehen, zu übernehmen. Dies bedeutet zum einen eine etwaige doppelte Mietzinszahlung im Umzugsmonat, zum anderen die Umzugskosten, die Renovierungskosten und etwaige Kautionen. Da es hier erfahrungsgemäß immer wieder Probleme und unterschiedliche Auffassungen gibt, welche Kosten insbesondere bei der Renoverung angemessen sind, sollten Sie vor der Durchführung der Renovierungsarbeiten mit der Agentur Kontakt aufnehmen, um den Umfang abzustimmen.
Einen Anspruch auf Übernahme der jetzigen Mietkosten haben Sie leider nicht. Das Gesetz sieht hier nur die Übernahme angemessener Kosten vor, wobei dieses von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich gehandhabt wird. Sie könnten dann allenfalls die Agentur auf Übernahme der Kosten gerichtlich in Anspruch nehmen.
Ich hoffe, ich habe Ihnen weitergeholfen. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Weiß
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Esenser Straße 19
26603 Aurich
Tel. 04941 60 53 47
Fax 04941 60 53 48
e-mail: info@fachanwalt-aurich.de
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