Sehr geehrter Ratsuchender,
die Aufrechnung erfolgt durch Erklärung gegenüber den anderen Vertragspartner, § 388 BGB
. Ihr Onkel musste daher die Aufrechnung der Mietkaution gegen die offenen Mieten dem Mieter zumindest in schlüssiger Form mitteilen. Für diese Aufrechnungserklärung sind die Erben beweispflichtig, da sie sich auf die Aufrechnung berufen.
Gelingt dieser Nachweis, war die Mietkaution beim Erbfall bereits verbraucht und ist nicht Gegenstand des Nachlasses geworden. Ist die Aufrechnungserklärung nicht nachweisbar, können Sie von den Erben die Herausgabe der Kaution verlangen (vorbehaltlich einer Überprüfung der letztwilligen Verfügung).
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