Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Wenn ich Sie richtig verstehe haben Sie ab 1.7.2018 eine neue Wohnung gefunden und wollen das bisherige Mietverhältnis vorzeitig beenden.
Darauf muss sich ein Vermieter auch bei einer Eigenbedarfskündigung aber nicht einlassen.
Dem Gegenanwalt ist es berufsrechtlich verwehrt, sich auf eine Direktkorrespondenz mit Ihnen als der Gegenpartei einzulassen.
Woraus Sie schließen wollen, die Gegenseite sei "auf Krawall gebürstet", kann ich leider nicht nachvollziehen.
Bei der Abwicklung eines gekündigten Mietverhältnisses stehen sich naturgemäß die Interessen von Vermieter und Mieter gegenüber. Mit dem geschilderten Vergleich scheint man Ihnen schon sehr entgegengekommen zu sein. Es erscheint mir auch richtig gewesen zu sein, dass Sie ebenfalls einen Rechtsanwalt beauftragt haben.
2.
Wie Sie selbst wissen hat nach der Rechtsprechung der Mieter kein Recht zum "Abwohnen" der Kaution (z.B. Urteil des AG München vom 5.4.2016 -432 C 170/16-).
Auch sich aus dem Vergleich ergeben sollte, dass der Vermieter keine weitergehenden Ansprüche mehr gegen Sie hat, besteht nach meiner Einschätzung kein Recht zum Abwohnen der Kaution. Sie benötigen auch kein Druckmittel.
Wenn Sie die Mietzahlungen vorzeitig einstellen, würden Sie sich vermutlich ins Unrecht setzen und in Zahlungsverzug geraten. Dies könnte für Sie unangenehme Folgen haben. Die Gegenseite könnte einen Rechtsanwalt einschalten, dessen Kosten dann Sie zu tragen hätten. Möglich wären auch gerichtliche Maßnahmen mit zusätzlichen Kosten.
Ich empfehle Ihnen daher, die Miete weiter zu bezahlen. Die Kaution können Sie erst bei Schlüsselübergabe zurück verlangen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen