Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
mit Ihrer Einschätzung liegen Sie richtig, für den Wert der Erbschaft ist der Todestag entscheidend gemäß § 2311 BGB.
Zitat:
§ 2311 BGB - Wert des Nachlasses
(1) Der Berechnung des Pflichtteils wird der Bestand und der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls zugrunde gelegt. Bei der Berechnung des Pflichtteils eines Abkömmlings und der Eltern des Erblassers bleibt der dem überlebenden Ehegatten gebührende Voraus außer Ansatz.
(2) Der Wert ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln. Eine vom Erblasser getroffene Wertbestimmung ist nicht maßgebend.
Wenn dann also bereits Raten von insgesamt 100.000 € gezahlt wurden würden diese angerechnet und nur noch die Restforderung von 200.000 € wäre Teil der Erbmasse, weiterhin würden etwaige Wertsteigerungen der Immobilie außen vor bleiben, da bei entsprechender Ausgestaltung nur die Forderung Teil der Erbmasse würde und nicht mehr das Gebäude selbst.
Ein weiterer Vorteil wäre, dass Sie auf diese Art einen möglichen Regressanspruch des Sozialamtes nach § 93 SGB XII weitegehend vermeiden können. Wenn der Mietkauf unter einem realistischen Preis erfolgt wäre diese keine (teilweise) Schenkung und das Sozialamt könnte bei Pflegebedürftigkeit keine Rückgängigmachung verlangen.
Bezüglich der Frage nach den Erbfällen kommt es darauf an, wer aktuell Eigentümer des Hauses ist und wie der Vertrag konkret gestaltet wird. Wenn das Haus beiden Eheleuten gemeinsam gehört und der Vater verstirbt, würden nach gesetzlicher Erbfolge Tochter und Mutter je die Hälfte des Anteils erben, d.h. der Mutter würden dann 3/4 und der Tochter 1/4 des Hauses gehören. Wenn aber im Wege des Mietkaufs bereits jetzt geregelt wird, dass jeden Monate ein bestimmter Betrag gezahlt wird kann dann bestimmt werden, dass dieser Betrag so lange gezahlt wird bis der letzte der beiden Ehegatten verstirbt. Durch den Mietkauf ist es dann im Grunde nicht mehr wichtig, wer vorher Eigentümer der Immobilie war.
Wenn gar nichts veranlasst wird würde die Tochter aber auch am Ende das Haus erhalten, auch ohne Testament. Etwaige andere Verwandte hätten hier keine Rechte, die Tochter ist Alleinerbin. Da je Elternteil ein Freibetrag von 400.000 € gilt ist auch mit keinerlei Erbschaftssteuer zu rechnen.
Wenn Sie allerdings den Mietkauf durchführen wollen müssten Sie wegen der Einzelheiten und der wirksamen Beurkundung einen Notar aufsuchen, der einen entsprechenden Vertrag für Sie aufsetzt. Vor dem Risiko der Rückforderungen durch das Sozialamt bei Pflegebedürftigkeit würde das auch durchaus Sinn machen.
Ich hoffe damit Ihre Frage zufriedenstellend beantwortet zu haben und wünschen Ihnen noch einen schönen Tag.
Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke