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Mieterhöhung rechtskomform

12. Dezember 2018 13:20 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Guten Tag,

zu August 2015 wurde die Kaltmiete von qm 6,01 Euro auf qm 6,61 Euro erhöht. Die Begründung war, dass in den vorherigen 6 jahre nicht erhöht wurde und der Mietspiegel vom 01.01.2014 für eine vergleichbare Wohnung in vergleichbarer Lage qm Preise von 6,80 bis 7,85 ausweisen würde. Ausgehend von der zu diesem Zeitpunkt gezahlten Miete würde die Erhöhung weniger als 20% betragen, so dass die Kappungsgrenze gem. § 558 Abs. 3 BGB beachtet ist. Dieser Erhöhung hatte ich zugestimmt.

Nun habe ich die nächste Mieterhöhungsankündigung zu Februar 2019 erhalten. Diesmal wird von qm 6,61 auf qm 7,00 erhöht. Begründung ist nun, dass der Mietspiegel vom 01.01.2018 für vergleichbaren Wohnraum in vergleichbarer Lage qm Preise von 7,10 bis 8,15 ausweisen würde. Diese Zahlen habe ich geprüft, die Angaben sind richtig. Ausgehend von der derzeit zu zahlenden Miete würde die Erhöhung weniger als 10% betragen, so dass die Kappungsgrenze gemäß § 558 Abs. 3 BGB beachtet ist.

Meine Frage ist nun, ob Mieterhöhungen in diesem hohen Maße überhaupt erlaubt sind. Es wird lediglich der Mietspiegel zugrunde gelegt. Das Haus ist im Jahre 2000 erbaut und bis heute sind keine Modernisierungsmaßnahmen etc. vorgenommen worden, die eine Mieterhöhung rechtfertigen würde.

Vielen Dank für Ihr Feedback.

12. Dezember 2018 | 13:48

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Leider habe ich keine guten Nachrichten für sie.

Ein Mieterhöhungsverlangen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete ist immer dann zulässig, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist, § 558 BGB .

Sie erhielten eine Mieterhöhung im August 2014 nach 4 Jahren und eine zum Februar 2019, also wiederum nach 4 Jahren. an den zeitlichen Abständen gibt es leider nicht zu rütteln.

Die ortsübliche Vergleichsmiete kann durch 3 Vergleichswohnungen ODER aber den Mietspiegel nachgewiesen werden, folglich ist die Heranziehung des Mietspiegels nicht zu beanstanden ( z.B. Landgericht Berlin, Urteil vom 14. Februar 2018, Az. 64 S 74/17 ).

Auch sind Modernisierungen oder Umbauarbeiten keine Voraussetzung der Erhöhung, sie können sogar separat(!) geltend gemacht werden.

Auch die Höhe ist nicht zu beanstanden, da bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete, jedoch maximal um 20% erhöht werden darf, ihr Vermieter blieb unter dem Mietspiegel und unter den 20%.

Fazit: Es tut mir leid, aber es ergeben sich keine Anhaltspunkte für ein unzulässiges Mieterhöhungsverlangen.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin Doreen Prochnow

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