Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Leider habe ich keine guten Nachrichten für sie.
Ein Mieterhöhungsverlangen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete ist immer dann zulässig, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist, § 558 BGB
.
Sie erhielten eine Mieterhöhung im August 2014 nach 4 Jahren und eine zum Februar 2019, also wiederum nach 4 Jahren. an den zeitlichen Abständen gibt es leider nicht zu rütteln.
Die ortsübliche Vergleichsmiete kann durch 3 Vergleichswohnungen ODER aber den Mietspiegel nachgewiesen werden, folglich ist die Heranziehung des Mietspiegels nicht zu beanstanden ( z.B. Landgericht Berlin, Urteil vom 14. Februar 2018, Az. 64 S 74/17
).
Auch sind Modernisierungen oder Umbauarbeiten keine Voraussetzung der Erhöhung, sie können sogar separat(!) geltend gemacht werden.
Auch die Höhe ist nicht zu beanstanden, da bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete, jedoch maximal um 20% erhöht werden darf, ihr Vermieter blieb unter dem Mietspiegel und unter den 20%.
Fazit: Es tut mir leid, aber es ergeben sich keine Anhaltspunkte für ein unzulässiges Mieterhöhungsverlangen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Doreen Prochnow
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