Sehr geehrter Fragesteller,
die Umlage von Betriebskosten bedarf einer inhaltlich bestimmten und eindeutigen Vereinbarung, da es keine Vermutung gibt, dass Betriebskosten immer zusätzlich zu der Miete zu zahlen sind. Daher sind alle Arten der Betriebskosten, die abgerechnet werden sollen einzeln aufzuführen. Ein pauschaler Verweis auf die Betriebskostenverordnung allein genügt in Mietverträgen, welche nicht individuell vereinbart worden sind idR nicht.
Da Sie mit dem Mieter nur einen Teil der zu zahlenden Betriebskosten ausdrücklich vereinbart haben, sind zunächst nur diese vom Mieter zu zahlen. Dies widerspricht auch nicht der Betriebskostenverordnung, da dort nur die Betriebskosten aufgeführt werden, die auf den Mieter übertragen werden können, jedoch nicht müssen.
Jedoch kann im Laufe der Mietzeit eine Vertragsänderung durch schlüssiges Verhalten eintreten. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Mieter über mehrere Jahre Betriebskosten die durch die Betriebskostenabrechnung abgerechnet wurden zahlt, obwohl er dazu nicht verpflichtet wäre. Damit wäre der Mietvertrag um die ursprünglich nicht vereinbarte Betriebskostenart erweitert worden; BGH Urt. vom 29.5.2000 - XII ZR 35/00
.
Wenn wie in Ihrem Fall der Mieter die Betriebskosten über einen Zeitraum von 10 Jahren die Betriebskosten gezahlt hat, kann von einer stillschweigenden Vertragsänderung ausgegangen werden. Ich weise jedoch darauf hin, dass die Urteile einiger AG dahingehend uneinheitlich sind.
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Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
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Ingo Bordasch
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