Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ihnen steht eine Nutzungsentschädigung in Höhe der ortsüblichen Miete zu. Denn die Garage war nicht vermietet und durfte deshalb auch nicht von dem Mieter benutzt werden.
Diese Nutzungsentschädigung steht Ihnen jedoch nur für die Zeit zu, in der Ihr Mieter die Garage genutzt hat. Wenn dieser bestreitet, dass er die Garage während der gesamten Mietzeit genutzt hat und stattdessen behauptet, er hätte erst wenige Monate vor seinem Auszug durch Zufall bemerkt, dass der Schlüssel auch für die Garage passt, müssen Sie beweisen, dass der Mieter die Garage während der gesamten Mietzeit genutzt hat.
Der Anspruch auf Nutzungsentschädigung für die Zeit vor 2017 dürfte zudem verjährt sein, so dass Sie die Ansprüche nur für die Jahre 2017, 2018,2019 und 2020 geltend machen können.
Vor einer erneuten Vermietung sollten Sie das Schloss der Garage auswechseln lassen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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