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Sehr geehrte Fragestellerin,
gemäß § 3 Abs. 2 des Wohnungsvermittlungsgesetzes dürfen Sie von Wohnungssuchenden keine höhere Provision als zwei Nettokaltmieten fordern. Nebenkosten, über die gesondert abzurechnen sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.
Da die meisten Wohnungssuchenden an der Anmietung mindestens einer Garage interessiert sind und nach der Rechtsprechung auch ein einheitliches Mietverhältnis mit dem Wohnungsmietvertrag besteht, wenn sich die Garage auf demselben Grundstück befindet, gehe ich davon aus, dass die Garagenmiete zu den Nebenkosten gehört. Sie können daher nur eine Provision von zwei Nettokaltmieten abrechnen.
Eine gesondert anzumietende Garage müssen Sie gemäß § 6 Abs 2. in Ihrem Expose ohnehin ausdrücklich erwähnen.
Sie sollte daher nur dann eine Provision für die Vermietung der Garage verlangen, wenn Sie diese einzeln vermieten, etwa weil der Mieter der dazugehörigen Wohnung über kein Kfz verfügt.
Mit freundlichen Grüßen
Nachfrage vom Fragesteller
10.07.2015 | 09:58
Sehr geehrte Frau Dr. Scheibeler,
ich denke das hier ein Kommunikationsproblem vorliegt, da die von mir gestellte Frage nicht beantwortet wurde.
Mir ist bekannt das seit den 01.06.2015 für die Wohnraumvermietung der Auftraggeber (der Vermieter) meine Rechnung bezahlt.
Mir ist bekannt das Garage/Stellplatz separat im Exposé ausgewiesen werden müssen. Und hierzu war meine Frage:
Kann ich für die Vermietung der Garage/Stellplatz vom Mieter Provision nehmen? Eine Garage/Stellplatz ist kein Wohnraum und muss nicht zwangsläufig auf dem selben Grundstück liegen!
Kollidiert hier die provisionspflichtige Vermietung einer Garage/Stellplatz mit dem Bestellerprinzip?
Und meine zweite Frage war. Ob ich im Exposé zur Wohnung auf einen provisionspflichtigen Stellplatz hinweisen darf oder nicht?
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
10.07.2015 | 10:17
Sehr geehret Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Kann ich für die Vermietung der Garage/Stellplatz vom Mieter Provision nehmen?
Ja das können Sie, wenn die Gesamtprovision insgesamt nicht höher als zwei Nettokaltmieten aus der Wohnungsmiete ist. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Garage so in der Nähe der Wohnung liegt, dass sie als zur Wohnung zugehörig angesehen werden kann, auch wenn es möglicherweise nicht dasselbe Grundstück im Sinne des Grundbuches nicht.
Das ist unabhängig von dem Bestellerprinzip.
Zur Ihrer zweiten Frage: Dies müssen Sie sogar, siehe § 6 Abs 2. Wohnungsvermittlungsgesetz.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Elke Scheibeler
Rechtsanwältin