Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich ist es nämlich so, dass durch die Kündigung des Mieters, die ihre Kündigung gleichsam überholte, das mietvertragliche Verhältnis mit Ablauf der Kündigungsfrist beendet ist. Somit ist das vertragliche Verhältnis unabhängig vom Eigenbedarf beendet, ein erneutes Wohnungsangebot bei Bedarfswegfall und auch der tatsächliche eigene Bezug sind also eigentlich nicht mehr notwendig.
Aber: Es gibt durchaus Einzelfälle, wo dies anders zu bewerten ist. Kann der Miezter nachweisen, das er nur aufgrund der Kündigung ausgezogen ist und hieraus monetäre Nachteile für ihn entstanden sind, so kann dem Mieter selbst bei eigener Vertragsbeendigung ein Schadenersatzanspruch zu stehen, aber in der Regel muss er sich diesen dann ausdrücklich in der Kündigung vorbehalten oder aber zu mindestens (um überhaupt eine Chance zu haben) in die Kündigung den Grund der Eigenbedarfsgekündigung aufnehmen. Nur dann hat er Möglichkeiten Ansprüche geltend zu machen, eben weil seine eigne Kündigung ihre überholte.
Auf der sicheren Seite sind sie, wenn der Eigenbedarf (nachweisbar) erst nach dem Auszug des Mieters wegfällt. Dann liegt keine verschuldete Pflichtverletzung vor. Sollte die Kündigungsfrist noch laufen, würde ich- um ganz sicher zu gehen, dem Mieter die Wohnung anbieten, ihn also vom Wegfall des Eigenbedarfes informieren, denn dann ist einer Pflichtverletzung ihrerseits nicht annehmbar. Besonders gut ist es natürlich, wenn sie sich dann mit dem Mieter einigen können, also entweder das Vertragsverhältnis trotzdem beendet bleibt oder der Mieter eben weiter bei ihnen wohnen möchte.
Fazit: Grundsätzlich überholt die Kündigung des Mieters , die des Vermieters, so dass der Eigenbedarf nicht mehr vorliegen muss und das Vertragsverhältnis trotzdem endet. Es kann jedoch Ausnahmen geben, etwa , wenn der Mieter sich den Kündigungsgrund ausdrücklich zu eigen machte oder noch nicht ausgezogen ist. In diesen Fällen sollte der Mieter vom Wegfall des Eigenbedarfes dringend informiert werden, um sich als Vermieter keinen Regressansprüchen auszusetzen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Doreen Prochnow
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