Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Nach Ihrer Schilderung gehe ich davon aus, dass nach dem Mietvertrag nicht Sie auch die Stromversorgung übernommen haben, sondern der Mieter den Strom direkt vom Energieversorgungsunternehmen beziehen soll.
2.
Die herrschende Rechtsprechung hält ein Abstellen der Stromzufuhr als verbotene Eigenmacht nach § 862 Abs. 1 BGB,§ 858 BGB für unzulässig (OLG Celle ZMR 2005,615), auch wenn der Vermieter die >Stromversorgung schuldet.
Nach anderer Ansicht liegt keine Besitzstörung durch verbotene Eigenmacht vor, wenn der Mieter in Zahlungsverzug ist.
Da Sie nicht die Stromversorgung schulden, wäre es leider keinesfalls zulässig, den Strom abstellen zu lassen.
3.
Ich kann Ihnen nur raten, dass Sie sich jedenfalls für die Zukunft beim Enegrgieversorger abmelden, was unter Vorlage des Mietvertrages eigentlich möglich sein müsste.
Wäre der Mieter selbst Stromabnehmer, könnte der Energieversorger bei Zahlungsverzug nach entsprechender Androhnung nach den allgemeinen Lieferungsbedingungen den Strom abstellen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Nachfrage vom Fragesteller
17.07.2016 | 13:52
Sehr geehrter Herr Moosmann,
die Ergänzung ist der Schlüssel den Problems und genau die Information die ich brauche :) Ich danke vielmals das Sie sich nochmals Zeit genommen haben die Ergänzung zu verfassen. Ich werde am Montag auf das Einwohnermeldeamt gehen und dort erfragen ab wann die Mieter gemeldet sind um mich mit diesen Daten dann an den Energieversorger zu werden.
Herzlichen Dank!
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
17.07.2016 | 16:13
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die gute Bewertung!
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Moosmann
Ergänzung vom Anwalt
17.07.2016 | 10:29
Sehr geehrter Fragesteller,
ich möchte meine Antwort wie folgt ergänzen:
1.
Der BGH hat in einem Urteil vom 2.7.2014 (NJW 2014,3148) entschieden:
In dem Leistungsangebot eines Versorgungsunternehmens ist grundsätzlich ein Vertragsangebot zum Abschluss eines Versorgungsvertrages in Form einer so genannten Realofferte zu sehen, die von demjenigen konkludent angenommen wird, der aus dem Leitungsnetzb des Versorgungsunternehmens Elekrizität... ENTNIMMT.
Empfänger der Realofferte zum Abschluss eines Versorgungsvertrages ist typischerweise derjenige, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanachluss am Übergabepunkt ausübt. Im Falle einer Vermietung ... steht diese tatsächliche Verfügungsgewalt entsprechend der aus dem Mietvertrag folgenden rechtlichen Befugnis dem MIETER zu. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob dem Energieversorger die Identität des Inhabers der tatsächlichen Verfügungsgewalt bekannt ist.
2.
Dies bedeutet:
Indem der Mieter Strom entnommen hat, ist zwischen dem Stromversorger und dem MIETER auch ohne ausdrückliche Anmeldung konkludent ein Stromlieferungsvertrag zustandegekommen, aus dem der MIETER zur Zahlungs verpflichtet ist, nicht Sie als Vermieter.
Weisen Sie dem Stromversorger nach, ab wann und an wen Sie das Objekt vermietet haben. Bedienen Sie sich ggf. der Hilfe eines Rechtsanwalts.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Moosmann