Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Sie hatten zwar den Wunsch geäußert, ggf. von einem in Lübeck ansässigen Rechtsanwalt vertreten zu werden. Allerdings spielt es wegen der modernen Kommunikationsmittel wie E-Mail und Telefax heute keine Rolle mehr, ob der Rechtsanwalt an einem anderen Ort seine Kanzlei betriebt. D. h., sofern Sie eine weitere Vertretung durch mich wünschen, steht dem nichts im Wege.
2.
Die Vermieterin, die Firma Trave, verlangt von Ihnen zum Einen Durchführung der Schönheitsreparaturen bei Beendigung des Mietverhältnisses und zum Anderen Schadenersatz wegen angeblicher Mängel.
Ob Sie überhaupt zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet sind, ist höchst zweifelhaft. Im Hinblick darauf, daß Sie keine 1 ½ Jahre die Wohnung genutzt haben, wird man wohl kaum die Durchführung vollständiger Schönheitsreparaturen verlangen können. Bezüglich der Schönheitsreparaturen haben Sie also gute Aussichten, diese nicht, oder unter Umständen nur zu einem geringen Teil übernehmen zu müssen.
Bezgl. der Schönheitsreparaturen muß man weiterhin prüfen, ob Sie überhaupt verpflichtet sind, bei Auszug Schönheitsreparaturen durchführen zu lassen. Das ergibt sich aus dem Mietvertrag. Vor diesem Hintergrund wäre es also sinnvoll, wenn Sie mir Ihren Mietvertrag als PDF-Datei per E-Mail zukommen lassen würden. Den Mietvertrag kann ich dahingehend prüfen, ob und inwieweit vermieterseits von Ihnen Durchführung der Schönheitsreparaturen bei Auszug verlangt werden kann.
Eine andere Frage ist die Problematik des Schadenersatzes.
Während die Schönheitsreparaturen die normal übliche durch den Gebrauch der Wohnung bedingte Abnutzung betrifft, handelt es sich beim Schadenersatz um Beschädigungen an der Wohnung, die über das normal übliche Maß hinausgehen. Grundsätzlich besteht eine Schadenersatzpflicht, wenn der Mieter die Wohnung während der Dauer des Mietverhältnisses beschädigt hat. Beschädigungen sind selbstverständlich in vielfältiger Art vorstellbar, wobei bezüglich jeder einzelnen angeblichen Beschädigung geprüft werden muß, ob der Mieter tatsächlich verpflichtet ist, diese zu beseitigen. So kann es beispielsweise durchaus gestattet sein, im Badezimmer Fliesen anzubohren, um bestimmte Gegenstände, wie Handtuchhalter oder Spiegel anbringen zu können. In diesem Fall werden die Fliesen zwar beschädigt. Allerdings ist die Beschädigung notwendig, um das Badezimmer dem Zweck entsprechend nutzen zu können. In der Folge heißt das, daß der Vermieter keinen Anspruch auf Schadenersatz hat.
3.
Zunächst müßten wir also genau prüfen, welche Positionen als Schadenersatz geltend gemacht werden. Hier benötige ich eine entsprechende Auflistung oder das diesbezügliche Aufforderungsschreiben der Vermieterseite.
Wenn tatsächlich Schäden vorliegen, zu deren Beseitigung der Mieter dem Grunde nach aufzukommen hätte, müßten Sie nachweisen, daß diese Schäden nicht von Ihnen verursacht worden sind. Da kein Übernahmeprotokoll vorliegt, das bei Ihrem Einzug in die Wohnung erstellt worden ist, kämen beispielsweise Zeugen in Betracht, die bestätigen könnten, daß sich die Wohnung heute noch in jenem Zustand befindet, in dem sie sich bereits bei Einzug befunden hatte. D. h., man müßte überlegen, wir man den Nachweis führt, daß nicht Sie die Beschädigungen verursacht haben, sondern einer der Vormieter.
4.
Das wäre die Richtschnur für die weitere Vorgehensweise. Aus dem Sachverhalt ergibt sich nicht zwingend, daß überhaupt Schäden vorliegen, die zu einem Schadenersatzanspruch der Vermieterseite führen. Das müßte also geprüft werden. Hierzu ist es notwendig, die angeblichen Schäden möglichst genau zu beschreiben, damit eine rechtliche Einordnung vorgenommen werden kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab, Rechtsanwalt