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Mieter bei dem unsere Sachen unterstehen droht mit Räumung auf unsere Kosten

| 28. Februar 2018 12:58 |
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Schadensersatz


Beantwortet von

Wir planten eine Wohnung zu beziehen. Mit der derzeitigen Mieterin war vereinbart einige Gegenstände (Couchen, Schrank, Kartons etc) bis zum Mietantritt in einem Raum unterzustellen. Im Nachhinein waren es ihr zu viele Dinge und sie wollte entsprechenden Mietanteil für das Zimmer, dem wir ebenfalls dem Frieden zuliebe zustimmten. Gezahlt werden sollte zum 1.März.
Nach einigem hin und her haben wir beschlossen vom Mietvertrag zurückzutreten(mit Vermieter alles einvernehmlich geklärt).

Jetzt droht die Mieterin auf unterirdischem Niveau damit unsere Sachen auf unsere Kosten entsorgen zu lassen wenn wir sie nicht binnen 24h abgeholt haben. Ihre Entscheidung ist nicht nachvollziehbar, ihre Gründe sind vor uns und dem Vermieter unterschiedlich.

Der Weg zur Wohnung beträgt knapp 200km, ich gehe auf Krücken, meine Partnerin kann keine Couch alleine tragen.
Die Mieterin geht nicht auf Terminanfragen für das Wochenende ein, die Vermieter sehen sich nicht zuständig.

Darf sie unsere Sachen entsorgen und die Kosten auf uns umlegen? Muss sie für Schäden aufkommen? Was könnten wir tun?

28. Februar 2018 | 14:34

Antwort

von


(489)
Ohechaussee 9
22848 Norderstedt
Tel: 040-30854250
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Wibke-Tuerk-__l103918.html
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Sie haben mit der Mieterin quasi einen Untermietvertrag für ein Zimmer geschlossen, bis der eigentliche Mietantritt erfolgen sollte. Ich gehe davon aus, dass dies mündlich geschehen ist.

Unabhängig davon, ob die Vermieter diese Untervermietung genehmigt haben, so dürfte entscheidend sein, ob die Vereinbarung nur mündlich erfolgt ist. Da Sie auf der Vereinbarung bestehen (zumindest über einen Zeitraum von 24 h hinaus), müssen Sie das Zustandekommen dieser Vereinbarung beweisen. Ein starkes Indiz ist natürlich, dass die Möbel in dem Raum stehen. Allerdings besagt dies nichts darüber, wie die Bedingungen in Bezug auf Zeitraum und Zahlung vereinbart wurden.
Insofern darf die Mieterin grundsätzlich Ihre Sachen nicht einfach räumen lassen, wenn Sie anderslautende Vereinbarungen haben. Aber Knackpunkt ist hier tatsächlich die Beweisbarkeit, wobei dies für beide Seiten gilt.

Problematisch wird die Angelegenheit, wenn die Mieterin der Wohnung Ihre Sachen tatsächlich räumen lässt.
Sie wird für die Räumung in Vorleistung treten müssen und sich bei Ihnen dann die Kosten wiederholen wollen. Zahlen Sie nicht, so werden Sie vermutlich zunächst Ihre Sachen nicht herausbekommen. Dies wird dafür sorgen, dass weitere Kosten entstehen. Ebenso verhält es sich, wenn Schäden an den Sachen entstehen. Grundsätzlich können Sie hierfür Schadenersatz verlangen. Allerdings wird auch dieser Schadenersatz vermutlich nicht ohne weiteres gezahlt werden.

Bestenfalls einigen Sie sich mit der Mieterin der Wohnung auf einen kleinen Betrag, der sofort gezahlt wird. Im Gegenzug akzetiert sie die weitere Lagerung Ihrer Möbel z.B. bis zum Wochenende.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin Wibke Türk
Fachanwältin für Familienrecht

Rückfrage vom Fragesteller 28. Februar 2018 | 17:45

Vielen Dank für Ihre Antwort! Allerdings lässt sich die gute Frau auf keinerlei Verhandlungen ein. Ich bin der Meinung uns steht ein Zutritt zur Wohnung zu, nachdem wir wissen dass sie am besagten Tag für den Fall einer Besichtigung zuhause ist dürfte sie uns einen Zutritt nicht verwehren. Bitte korrigieren Sie mich falls ich falsch liege. Haben Sie vielen lieben Dank für die Rasche Antwort. MfG

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 28. Februar 2018 | 17:48

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihnen steht, sofern es sich hier um eine Untermiete handelt, der Zutritt zu dem angemieteten Raum zu. Diesen muss Sie Ihnen schon gewähren, um den Raum räumen zu können.

Mit freundlichen Grüßen

Türk
Rechtsanwältin

Bewertung des Fragestellers 28. Februar 2018 | 17:47

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 28. Februar 2018
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