Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie haben mit der Mieterin quasi einen Untermietvertrag für ein Zimmer geschlossen, bis der eigentliche Mietantritt erfolgen sollte. Ich gehe davon aus, dass dies mündlich geschehen ist.
Unabhängig davon, ob die Vermieter diese Untervermietung genehmigt haben, so dürfte entscheidend sein, ob die Vereinbarung nur mündlich erfolgt ist. Da Sie auf der Vereinbarung bestehen (zumindest über einen Zeitraum von 24 h hinaus), müssen Sie das Zustandekommen dieser Vereinbarung beweisen. Ein starkes Indiz ist natürlich, dass die Möbel in dem Raum stehen. Allerdings besagt dies nichts darüber, wie die Bedingungen in Bezug auf Zeitraum und Zahlung vereinbart wurden.
Insofern darf die Mieterin grundsätzlich Ihre Sachen nicht einfach räumen lassen, wenn Sie anderslautende Vereinbarungen haben. Aber Knackpunkt ist hier tatsächlich die Beweisbarkeit, wobei dies für beide Seiten gilt.
Problematisch wird die Angelegenheit, wenn die Mieterin der Wohnung Ihre Sachen tatsächlich räumen lässt.
Sie wird für die Räumung in Vorleistung treten müssen und sich bei Ihnen dann die Kosten wiederholen wollen. Zahlen Sie nicht, so werden Sie vermutlich zunächst Ihre Sachen nicht herausbekommen. Dies wird dafür sorgen, dass weitere Kosten entstehen. Ebenso verhält es sich, wenn Schäden an den Sachen entstehen. Grundsätzlich können Sie hierfür Schadenersatz verlangen. Allerdings wird auch dieser Schadenersatz vermutlich nicht ohne weiteres gezahlt werden.
Bestenfalls einigen Sie sich mit der Mieterin der Wohnung auf einen kleinen Betrag, der sofort gezahlt wird. Im Gegenzug akzetiert sie die weitere Lagerung Ihrer Möbel z.B. bis zum Wochenende.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Wibke Türk
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Rechtsanwältin Wibke Türk
Fachanwältin für Familienrecht
Vielen Dank für Ihre Antwort! Allerdings lässt sich die gute Frau auf keinerlei Verhandlungen ein. Ich bin der Meinung uns steht ein Zutritt zur Wohnung zu, nachdem wir wissen dass sie am besagten Tag für den Fall einer Besichtigung zuhause ist dürfte sie uns einen Zutritt nicht verwehren. Bitte korrigieren Sie mich falls ich falsch liege. Haben Sie vielen lieben Dank für die Rasche Antwort. MfG
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihnen steht, sofern es sich hier um eine Untermiete handelt, der Zutritt zu dem angemieteten Raum zu. Diesen muss Sie Ihnen schon gewähren, um den Raum räumen zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Türk
Rechtsanwältin