Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes und des Einsatzes wie folgt:
Richtig ist, dass das Amt die angemessenen Kosten der Unterkunft in voller Höhe übernehmen muss. Dies folgt aus § 22 Abs. 1 SGB II
. Aus Satz 2 dieses Paragraphen ergibt sich, dass bei einem nicht erforderlichen Umzug nur die bis dahin zu tragenden Aufwendungen erbracht werden.
Ich denke wie sie, dass an sich eine höhere Aufwendungserstattung in Frage kommt. Dies ergibt sich in der Tat auch aus der Anlage zu den Arbeitshinweisen für die Mitarbeiter des Sozialamtes der Hansestadt Rostock sowie des Hanse- Jobcenters zur Angemessenheit der Kosten der Unterkunft und Heizung. Danach stünde einem 4 Personen Haushalt mehr als 373 EUR zu.
Eine weitere Einschätzung kann aus meiner Sicht erst nach Einsicht in die Bescheide erfolgen. Beachten Sie, dass Ihre Freundin u.U. Beratungshilfe und ggfs. Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen darf, so dass Kosten bei einer weiteren anwaltlichen Beratung, bis auf eine Beratungshilfegebühr in Höhe von 10 EUR, nicht entstehen.
Auch bei der Beantragung von Beratungshilfe wird ein Anwalt in der Regel Hilfestellung geben.
Gern können Sie mich zur Vereinbarung eines Termins kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Mirko Ziegler
Rechtsanwalt
Drewelow & Ziegler
-Rechtsanwälte-
Tel. 0381/25296960
Antwort
vonRechtsanwalt Mirko Ziegler
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Rechtsanwalt Mirko Ziegler
Ok, werde es ihr weitergeben und eventuell auch Ihre Daten.
Ich muss dazu noch sagen, das sie bis oktober 2008 rechtschutzversichert sind, also denke ich, wird sich da kein problem stellen.
sie würden also, wenn ich die daten von Ihnen meiner Freundin weiter leite sich ihrer annehmen und den Fall übernehmen?
Das wäre echt toll, denn alleine denke ich wird das Amt nicht reagieren.
Leider hätte sie schon seit Februar das machen können, denn Ende Januar ist ihr Sohn geboren, aber sie wusste nicht Ihre Rechte und ich hatet mich in diversen Foren erkundigt, wollte aber erstmal einen Anwalt dazu befragen.
Bedanke mich erstmal recht herzlich bei Ihnen und verbleibe mit freundlichen Grüßen, Sie hören von meiner Freundin!
Sehr geehrter Fragedteller,
selbstverständlich werde ich mich des Problems annehmen, wenn dies durch Ihre Freundin gewünscht ist.
Übrigens unterhält unsere Kanzlei ganz in Ihrer Nähe eine Zweigstelle. Die angegebene Telefonnummer gilt auch für eine Terminvereinbarung dort.
Ich denke im Übrigen könnte auch aus einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt anwaltliche Beratung hilfreich sein.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
Mirko Ziegler
Rechtsanwalt