Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn Ihre Tochter erstmalig SGB II Leistungen bezieht, wird geprüft ob die Wohnkosten angemessen im Sinne des § 22 SGB II
sind. Wenn die Wohnung zwar zu groß (für eine Person nur 50 qm), aber nicht zu teuer ist, können die tatsächlichen Wohnkosten weiter gewährt werden. Man muss aber sehen, dass die Größe auch Auswirkungen auf die Nebenkosten haben kann, da sich diese nach der Größe richten. Wenn sowohl Kaltmiete, als auch Nebenkosten und Heizung nach den örtlichen Kriterien angemessen sind, würden diese auch weiter in voller Höhe gezahlt.
Sollte dies nicht der Fall sein, dann erfolgt eine Absenkungsaufforderung durch die ARGE und Ihrer Tochter würden 6 Monate zeit gegeben die Unterkunftskosten zu senken. Danach werden nur noch die angemessenen Kosten übernommen. Es würde also keine völlige Streichung erfolgen, sondern eine Absenkung auf das örtlich nach ARGE angemessene Niveau.
Bei einem Mietvertrag zwischen engen Verwandten ist es immer wichtig, dass dieser einem Drittvergleich standhält, also so gefasst ist, als wenn der Mieter ein fremder Dritter wäre.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familien- und Arbeitsrecht
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Diese Antwort ist vom 03.08.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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