Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich sind Steuern auf Mieteinnahmen zu zahlen und insbesondere auch eine Steuererklärung abzugeben, wenn Mieteinnahmen aus Vermietung oder Verpachtung erzielt werden. Dabei ist es nicht richtig, dass Mieteinnahmen unter 400 Euro nicht versteuert werden müssen. Vielmehr richtet sich die Steuerpflicht nach dem Gesamteinkommen, lediglich wenn zum Beispiel im Jahr 2018 ein alleinstehender ein steuerpflichtiges Einkommen bis 9000 Euro und dem Jahr neunter 2019 zum Beispiel 9168 Euro erzielt hat, muss er dieses nicht versteuern. Dies entbindet ihn allerdings möglicherweise nicht von der Erstellung einer Steuererklärung im Hinblick auf die Mieteinnahmen.
Hinsichtlich der Renovierung der Wohnung ist es grundsätzlich so, dass der Vermieter die so genannten Schönheitsreparaturen zu tragen hat. Er kann diese allerdings auf den Mieter umlegen mit einer so genannten Schönheitsreparaturklausel im Mietvertrag. Sofern diese wirksam vereinbart ist, müssten Sie als Mieter die Schönheitsreparaturen an der Wohnung tragen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Christian Joachim
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Rechtsanwalt Christian Joachim
1.also muss er auch bei 400 versteuer lassen.
2. ohne Mietvertrag ich bin nicht verpflichtet ihm Schönheitsreparaturen zu zahlen?.
Sehr geehrter Fragesteller,
Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage.
Beide Nachfragen sind grds. mit ja zu beantworten, hinsichtlich der Miete ist diese eben im Rahmen des Gesamteinkommens zu sehen. Wenn er lediglich Einkommen in Höhe von 400 Euro als Mieter hat, wäre eine Steuer darauf nicht zu entrichten, ich gehe allerdings davon aus, dass weiteres Einkommen erzielt wird. Allerdings müsste er selbst dann, wenn kein weiteres Einkommen erzielt wird, wohl eine Steuererklärung abgeben.
Sofern keine Vereinbarung über die Schönheitsreparaturen und die Abwälzung auf den Mieter getroffen worden sind, müssen Sie die Schönheitsreparaturen nicht vornehmen. Im Zweifel müsste eine solche Übertragung auch dann der Vermieter nachweisen, ohne schriftlichen Mietvertrag dürfte dies schwer werden.
Sollte Bedarf bestehen, können Sie sich gerne weiter an mich wenden.
Viele Grüße
Christian Joachim
Rechtsanwalt