Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehmen möchte:
Nach Überprüfung der Vereinbarung enthält die Mietaufhebungsvereinbarung keine für Sie benachteiligenden Klauseln. Vielmehr wird die Räumung zum 31.10.2006 sichergestellt, evtl. Ansprüche aufgrund der Beschädigung der Mietsache werden nicht ausgeschlossen, es besteht keine Pflicht zur Rückzahlung der Kaution, sondern lediglich die Pflicht zur Kautionsabrechnung und bei Nichteinhaltung der Räumungsfrist werden Sie durch die dann geschuldete Nutzungsentschädigung geschützt. Auch ist das Klauselwerk in sich nicht widersprüchlich.
Hinsichtlich der Klausel unter Ziffer 6 weise ich darauf hin, dass derartige pauschale Abgeltungsklauseln des Vermieters bei formularmäßiger Verwendung zwar überwiegend für wirksam gehalten werden, dem Mieter jedoch durch die Formulierung der Klausel der Nachweis eines geringeren Aufwands nicht abgeschnitten werden darf, da andernfalls ein Verstoß gegen § 309 Nr. 5 b BGB
und § 307 BGB
angenommen wird. Könnten Sie im Streitfall ein Aushandeln der Vereinbarung unter Beweis stellen und läge damit eine Individualvereinbarung vor, würden die genannten Unwirksamkeitsgründe jedoch nicht greifen. Bei Vorliegen einer Formularklausel und Annahme der Unwirksamkeit wird dies den Vertrag im Übrigen jedoch nicht berühren.
Weiterhin schlage ich unter Ziffer 1 folgende Ergänzungen vor : „Der Mieter erklärt ausdrücklich, dass er auf die Bewilligung einer über den 31.10.2006 hinausgehenden Räumungsfrist verzichtet.“
Da die Parteien im Rahmen des Aufhebungsvertrags sonstige Vereinbarungen treffen können, mit denen mietvertragliche oder gesetzliche Rechte und Pflichten für den Fall der Beendigung des Mietverhältnisses geändert werden, sollte in Erwägung gezogen werden, eine Regelung zur den Schönheitsreparaturen aufzunehmen, selbst wenn keine entsprechende mietvertragliche Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen besteht.
Oftmals enthalten Mietaufhebungsverträge die Vereinbarung einer Bedingung in dem Sinne, dass die Wirksamkeit des Vertrags von dem Gelingen einer Wiedervermietung abhängen soll. Gegebenenfalls könnte eine entsprechende Bedingung in Ihrem Interesse liegen.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Jutta Petry-Berger
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