Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworten darf.
Bitte beachten Sie vorab, dass meine nachstehenden Ausführungen nur eine erste rechtliche Einschätzung auf der Grundlage Ihrer Angaben darstellen können. Der Umfang meiner Beratung ist dabei durch die zwingenden gesetzlichen Vorgaben des § 4 RVG
begrenzt.
Ihre Frage darf ich wie folgt beantworten:
Ja, auch im preisgebundenen Wohnraum darf grundsätzlich eine Abgeltungsklausel vereinbart werden. Dem steht nichts entgegen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben. Für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen stehe ich zur Verfügung.
Bitte kontaktieren Sie mich dazu über die unten genannte Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Schwartmann
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
Wirteltorplatz 11
52349 Düren
Tel: 024213884576
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Web: https://www.rechtsanwalt-schwartmann.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht
Zunächst vielen Dank!
ICh dachte nur ob die II. BV dem eventuell entgegen stehen könnte aufgrund der Kostenvorgabe pro m² (auch bei Instandhaltung)
Also wenn ich Sie richtig verstanden habe dürfen im "preisgebundenen Wohnraum" sowohl die Schönheitsreparaturfristen als auch die (zulässige) Abgeltungsqoute für (noch nicht durchgeführte Schönheitsreparaturen) mit in den Mietvertrag aufgenommen werden?
So ich hoffe die Verständnisfrage war nicht zu lang:-)
Noch mal vielen Dank!
Vielen Dank für die Nachfrage.
Grundsätzlich ja. Allerdings darf der Vermieter von preisgebundenem Wohnraum bei der Vereinbarung von Abschlagszahlungen nur die geringere Kostenmiete erheben (OLG Hamm RE WuM 81, 196
).
Wie eine solche Klausel aussehen muss, um wirksam zu sein, sollten Sie konkret klären lassen - dies geht über Ihre Frage und Ihren Einsatz hinaus.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann