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MietR - Schönheitsreparatur / Abgeltungsquote

| 10. März 2012 21:40 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Oftmals werden in Mietverträgen eine (zulässige) Abgeltungsquoten-Klausel über Schönheitsreparaturen vereinbart sofern das Mietverhältnis VOR einem nächsten Schönheitsreparatur-Intervall beendet wird.

Kann in einem Mietvertrag eine solche Klausel auch im "preisgebundenen Wohnraum" verwendet und angewandt werden oder gelten nur die Sschönheitsreparatur-Fristen im Allgemeinen als dass die Schönheitsreparaturen auf den Mieter übertragen werden?

Sofern eine o.g. Klausel nicht verwendet werden darf, was ist ab dem Zeitpunkt wenn die Bindung über die "öffentliche Förderung" ausläuft - könnte man in den Mietvertrag einbauen, dass ab dem Zeitpunkt -Auslauf der Bindung- eine zulässige Abgeltungsquoten-Klausel greift?

11. März 2012 | 12:59

Antwort

von


(919)
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworten darf.

Bitte beachten Sie vorab, dass meine nachstehenden Ausführungen nur eine erste rechtliche Einschätzung auf der Grundlage Ihrer Angaben darstellen können. Der Umfang meiner Beratung ist dabei durch die zwingenden gesetzlichen Vorgaben des § 4 RVG begrenzt.

Ihre Frage darf ich wie folgt beantworten:

Ja, auch im preisgebundenen Wohnraum darf grundsätzlich eine Abgeltungsklausel vereinbart werden. Dem steht nichts entgegen.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben. Für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen stehe ich zur Verfügung.

Bitte kontaktieren Sie mich dazu über die unten genannte Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse.



Mit freundlichen Grüßen

Andreas Schwartmann
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht

Rückfrage vom Fragesteller 11. März 2012 | 13:18

Zunächst vielen Dank!

ICh dachte nur ob die II. BV dem eventuell entgegen stehen könnte aufgrund der Kostenvorgabe pro m² (auch bei Instandhaltung)

Also wenn ich Sie richtig verstanden habe dürfen im "preisgebundenen Wohnraum" sowohl die Schönheitsreparaturfristen als auch die (zulässige) Abgeltungsqoute für (noch nicht durchgeführte Schönheitsreparaturen) mit in den Mietvertrag aufgenommen werden?

So ich hoffe die Verständnisfrage war nicht zu lang:-)
Noch mal vielen Dank!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 11. März 2012 | 20:41

Vielen Dank für die Nachfrage.

Grundsätzlich ja. Allerdings darf der Vermieter von preisgebundenem Wohnraum bei der Vereinbarung von Abschlagszahlungen nur die geringere Kostenmiete erheben (OLG Hamm RE WuM 81, 196 ).

Wie eine solche Klausel aussehen muss, um wirksam zu sein, sollten Sie konkret klären lassen - dies geht über Ihre Frage und Ihren Einsatz hinaus.

Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann

Bewertung des Fragestellers 11. März 2012 | 13:19

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 11. März 2012
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