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Meldepflicht in Deutschland

10. Juli 2018 20:52 |
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Ausländerrecht


Beantwortet von

Ich bin Schweizer Staatsbürger habe eine Firma in der Schweiz und deshalb auch einen Wohnsitz in der Schweiz! Mein Einkommen versteuere ich natürlich auch in der Schweiz! Nun bin ich aber Vater von 2 Kindern, welche in Deutschland geboren sind und auch hier in Deutschland leben und gemeldet sind! Ich und meine Lebenspartnerin sind nicht verheiratet aber wohnen mit unseren Kindern in Deutschland in einer Mietwohnung! Ich fahre jede Woche für 2 Tage in die Firma in die Schweiz und einmal im Monat mit Partnerin und Kindern. Nun stellt sich die Frage wie ich mich hier melden muss oder kann, denn selbst die Stadt Ulm wollte und konnte mir nicht helfen! Würde mich auf ein Feedback freuen...Viele Dank im voraus.

10. Juli 2018 | 22:27

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Eigenartig, warum Ihnen die Stadt Ulm da nicht weiterhelfen konnte, denn es ist recht einfach:

Das Bundesmeldegesetz gilt auch für Ausländer, es sei denn es liegt eine Ausnahmeregelung nach Maßgabe von § 27 Bundesmeldegesetz vor, was hier aber nicht einschlägig sein dürfte.

Nach Abs. 2 gilt Folgendes:

"Wer im Inland nach § 17 oder § 28 gemeldet ist und für einen nicht länger als sechs Monate dauernden Aufenthalt eine Wohnung bezieht, muss sich für diese Wohnung weder an- noch abmelden. Wer nach Ablauf von sechs Monaten nicht aus dieser Wohnung ausgezogen ist, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anzumelden. Für Personen, die sonst im Ausland wohnen und im Inland nicht nach § 17 Absatz 1 gemeldet sind, besteht diese Pflicht nach Ablauf von drei Monaten. Das steht in § 27 Abs. 2 Bundesmeldegesetz.

D. h., wenn Sie länger als 182 Tage in Deutschland leben, also 183 Tage, was hier aller Voraussicht nach erfüllt sein sollte, müssen Sie sich anmelden mit der Hauptwohnung in Deutschland.

Hauptwohnung ist nämlich die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

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