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Selbständigkeit in Deutschland , 2.Wohnsitz Schweiz

29. März 2015 03:48 |
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Ausländerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Liubov Zelinskij-Zunik, M.mel.

Zusammenfassung

Wohnsitz in Schweiz und Deutschland: Sofern man keine feste Einrichtung für die Ausübung seiner Tätigkeit in der Schweiz hat, werden die Einkünfte dort nicht versteuert.

Guten Tag,

Ich bin selbständig im Bereich Dienstleistung und biete Industrieservice wie Metallteilebearbeitung von Kleinteilen wie z.B.: entgraten / sonstige Nacharbeiten, Teilemontage, 100% Sichtkontrolle etc an.
Nun möchte ich einen 2. Wohnsitz bei meinem Lebensgefährten anmelden und künftig dort 2-3 Tage in der Woche ( überwiegend am WE ) einen kleinen Teil der zu verrichtenden Arbeitsaufträge in der Schweiz bearbeiten da wir momentan jeweils der Arbeit wegen keine andere Möglichkeit haben beisammen zu sein.
Wie verhält sich das steuerlich für einen selbsständigen und muss das gewerblich auch angemeldet werden, wenn der 2. Wohnsitz in der Schweiz angemeldet wurde?
Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen

Mit freundlichen Grüßen

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1. Wie verhält sich das steuerlich für einen selbsständigen
Sofern Sie keine feste Einrichtung für die Ausübung ihrer Tätigkeit in der Schweiz haben, werden die Einkünfte nicht versteuert. Das regelt
Art. 14 der DBA D/CZ (http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19710196/index.html
)
(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit ähnlicher Art bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass die Person für die Ausübung ihrer Tätigkeit in dem anderen Vertragsstaat regelmässig über eine feste Einrichtung verfügt. Verfügt sie über eine solche feste Einrichtung, so können die Einkünfte in dem anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können.
(2) Der Ausdruck «freier Beruf» umfasst insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Bücherrevisoren.

2. und muss das gewerblich auch angemeldet werden, wenn der 2. Wohnsitz in der Schweiz angemeldet wurde?

Grundsätzlich ja. Praktisch stellt sich für mich die Frage, warum Sie das machen wollen, wenn Sie nur einen kleinen Teil der Aufträge bearbeiten und falls Sie Ihren Kunden gegenüber das nicht mitteilen (z. B. zwecks Werbung) werden.




Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

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