Sehr geehrter/e Fragesteller/in,
auf Grundlage Ihrer Angaben antworte ich im Rahmen der hier vorgesehenen überschlägigen Prüfung einer Angelegenheit und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Sie müssen die von Ihnen genannten Gründe hier für eine Kündigung nicht unbedingt ins Feld führen, da Sie nach § 622 Abs. 1 BGB
das Arbeitsverhältnis ohnehin ordentlich mit einer Frist von lediglich 4 Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende des Kalendermonats kündigen können.
Dies gilt aber nur, sofern im Arbeitsvertrag oder in einem ggf. geltenden Tarifvertrag keine abweichende Regelung getroffen wurden.
Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes sind bei der genannten Anzahl an Beschäftigten und dem Einstellungstermin Ihres Vaters im Oktober 2009 nicht zu beachten (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG
).
Hinsichtlich des nicht erreichten monatlichen Mindestumsatzes müssten Sie zunächst eine Abmahnung erteilen und könnten erst bei erneutem Nichterreichen eine Kündigung aussprechen. Insoweit habe ich aber meine Zweifel, ob dies hier noch möglich sein wird, da Sie über einen längeren Zeitraum die Nichterreichung des Mindestumsatzes hingenommen haben und so ggf. ein neuer Mindestumsatz (ggf. sogar ein variabler Mindestumsatz) vereinbart wurde.
Ungerechtfertigte Krankmeldungen des Arbeitnehmers rechtfertigen eine außerordentliche Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB
. Eine solche müssen Sie aber spätestens 2 Wochen nach Kenntnis des die Kündigung rechtfertigenden Umstandes aussprechen (§ 626 Abs. 2 BGB
). Sie müssen zusätzlich im Streitfall beweisen, dass Ihr Vater die Krankheit nur vortäuscht hat, um ggf. anderweitig zu arbeiten. Um dies beweisen zu können, kann – bei konkretem Verdacht – ein Detektiv beauftragt werden und später vom Arbeitnehmer unter Umständen Ersatz der Kosten des Detektivs verlangt werden. Ob hier deswegen eine außerordentlich fristlose Kündigung in Betracht kommt, kann in Anbetracht fehlender weiterer Angaben nicht beurteilt werden.
Die freie Arbeitseinteilung Ihres Vaters stellt jedenfalls eine Pflichtverletzung gegen Ihre Arbeitgeberweisungen dar. In der Regel sind Sie aber auch hier gehalten zunächst eine Abmahnung zu erteilen.
In diesem Sinne ist auch die Abwerbung von Kunden zu beurteilen. Auch hier gilt, dass eine Kündigung nur innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis des die Kündigung rechtfertigenden Umstandes möglich ist (§ 626 Abs. 2 BGB
).
Vor diesem Hintergrund sollten Sie in Anbetracht der sehr kurzen Frist für eine ordentliche Kündigung von einer solchen Gebrauch machen, da diese keiner Begründung bedarf.
Schreiben Sie daher:
„kündige ich das seit dem <DATUM> zwischen uns bestehende Arbeitsverhältnis ordentlich zum <DATUM>, hilfsweise zum nächst zulässigen Termin."
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