Guten Abend!
Vielen Dank für Ihre Anfrage.
Unter der Voraussetzung, dass alle Handlungen freiwillig erfolgen, machen Sie sich durch keine der von Ihnen genannten Handlungen strafbar.
Eine Strafbarkeit freiwilliger sexueller Handlungen kommt hier allenfalls gemäß § 182 Abs. 3 StGB
in Betracht. Hierzu müssten Sie jedoch mndestens 21 Jahre alt sein und zudem die fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzen.
Ungeachtet dessen können die Eltern des Mädchen den Umgang mit Ihnen einschränken oder untersagen. Insbesondere müssen die Eltern es nicht zulassen, dass das Mädchen bei Ihnen übernachtet. Strafrechtlich hat dies jedoch keine Relevanz für Sie.
Bei Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der Nachfragefunktion gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Biernacki
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 16.10.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Rückfrage vom Fragesteller
16.10.2009 | 03:07
Danke erstmal für ihre klare antwort
Allerding s 1 frage hätte ich noch.
Also wenn sie bei mir übernachtet wir sex haben und ihre mutter mit der polizei da steht vor meiner tür habe ich mich zu nix strafbar gemacht da es in ihren willen alles passiert ist so lange meine freundin zu mir haltet richtig?
Danke für antworten.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
16.10.2009 | 03:12
Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage.
Ja, solange Sie nichts gegen den Willen Ihrer Freundin unternehmen und solange Sie noch keine 21 Jahre alt sind, machen Sie sich nicht strafbar.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Biernacki
Rechtsanwalt