Sehr geehrter Ratsuchender,
da der Nachbar Ansprüche stellt, muss ER tätig werden und entsprechende Gutachten und die Messung in Auftrag geben. Hier können Sie also ruhig bleiben.
Müssen Teile vom Dach entfernt und deshalb der Rest ebenfalls entsorgt (und zwar teuer als Sondermüll) werden, muss der Nachbar aber sich an den Kosten NICHT beteiligen. Dieses mag ungerecht erscheinen, ist aber nach der Gesetzeslage leider so.
Ein Abriss der Garagen kann aufgrund der vorhandenen Baugenehmigung nicht verlagt werden. Steht allerdings fest, dass das Regenwasser der Garagen das Eigentum des Nachbarn beschädigt (ohne Gutachten schwer einzuschätzen), müssen Sie Abhilfemaßnahmen treffen. Ohne die Örtlichkeiten näher zu kennen, könnte sich hierzu aber eine innenliegende Dachrinne anbieten, so dass dann noch nicht einmal das Dach entfernt werden muss - hierzu sollten SIE einmal mit einem Dachdecker die technischen Möglichkeiten durchsprechen.
Ein Fehler Ihrer ehemaligen Anwältin ist nicht erkennbar, da ein "Festnageln" so überhaupt nicht möglich gewesen wäre. Auch eine stillschweigende Duldung scheidet aus.
Hinsichtlich der theoretischen Fragem ist es so, dass zunächst eine Abrissverfügung in Betracht kommt. Wird dieser nicht nachgekommen, kann dann ein Bussgeld verhängt werden, dass jeweils im Ermessen der Gemeinde liegt, aber bis zu 50.000 EUR betragen kann.
Sollten Sie einen Schwarzbau entdecken, müssen Sie gar nichts machen. Ob dann aber seitens der Gemeinde vorgegangen wird, lässt sich nicht vorhersagen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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Sie sagen, weil eine Baugenehmigung vorliegt, kann auf keinen Fall ein Abriss verlangt werden, genau das behauptet der Nachbar aber hartnäckig, er geht sogar so weit zu behaupten, dass die Baugenehmigung "getürkt" sei.
Falls nun auf GAR KEINEN FALL ein Abriss verlangt werden kann, es aber aufgrund der baulichen Begebenheit auch NICHT möglich ist, hier eine wirksame Sicherung seines Schuppens zu erreichen, also die feuchtigkeit einfach aufgrund der enge nicht abgestellt werden kann, muss er dies dann so hinnehmen oder kann er ein Entgelt verlangen oder muss ER sogar, wegen der Zumutbarkeit und weil es sich ja "nur" um einen Schuppen handelt seinen Schuppen abreissen oder was kann dann passieen ?
Hinsichtlich meiner oben gestellten Fragen, wäre für mich doch noch sehr das Thema Verjährung interessant, was ich oben fragte.
Die GAragen stehen dort sei 1971, liegt hier eine Verjährung vor, der Mieter hat sich im Jahre 2003 schon zu Wort geneldet und nimmt nur an, dass ein Mangel vorliuegt, es gab damals weder ein Gerichtsverfahren, noch ein Gutachten dazu !
das thema innenliegende dachrinne würde schwer gehen, da darunter ja gleich die mauer ist, man müsse also die mauer etwas einreissen oder wie stellen sie sch das vor ?
Ich verstehe noch nicht ganz, wieso er, wenn es denn nötig ist, ein ganzes Dach zu entfernen, nichts als Schadensersatz dazutun muss, 1971 war Asbest erlaubt und nur weil er eine Sicherung haben will, muss unweigerlich am Dach gewerjelt werden, was den Rest der Dachauswechslung notwendig macht.
Hinsichtlich meiner letzren Fage hätte ich noch gerne gewusst, ib ein Schwarzbau definitiv nur eine GEld aber keine Haftstrafe nach sich ziehen würde.
Danke
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich bin natürlich von einer wirksamen Baugenehmigung ausgegangen, wobei ich mir auch nicht vorstellen kann, wie dieser getürkt werden sollte. Liegt die Baugenehmigung vor und wurde der Bau entsprechend der Genehmigung erstellt, kann der Nachbar behaupten, was er will.
Mir ist nicht klar, warum es keine wirksame Sicherung geben soll. Eine Rinne auf dem Dach angebracht, würde das Wasser stoppen, wenn für einen Ablauf Sorge getragen wird. Diese Möglichkeit besteht. Auch ist es möglich, einen STREIFEN des Daches zu entfernen und dort eine Flachrinne (ca. 3 cm)einzusetzen. Beide Systeme werden öferts verwandt und beseitigen bei fachgerechter Verlegung die Störungsursache.
Eine Verjährung ist nicht eingetreten.
Eine Zusahlung kommt nicht in Betracht. Er handelt sich um Ihr Eigentum, für das SIE allein verantwortlich sind und auch allein die notwendigen Kosten zu tragen haben. Aber eine Komplettauswechselung wird nicht notwendig sein (siehe oben).
Eine ERSATZFREIHEITSSTRAFE käme nur dann in Betracht, wenn das Ordnungsgeld nicht gezahlt werden würde, sonst nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle