Sehr geehrte Frau Fritzsche,
vielen Dank fü Ihre Anfrage, die sich zunächst grundsätzlich wie folgt beantworten lässt:
Grundsätzlich sind medizinische Leistungen gem. § 4 Nr. 14 UStG
vonder Umsatzsteuer befreit. Dies gilt für die Leistung von Ärzten, Heilpraktikern, Physiotherapeuten oder ähnlichen heilberuflichen Tätigkeiten. Zweck dieser Regelung sit, die Kosten der ärtlichen Behandlung zu senken.
Unter einer Heilbehandlung verstehen der EuGH (europäischer Gerichtshof) und der BFH (Bundesfinanzhof) nur Tätigkeiten, die zum Zwecke der Diagnose, der Behandlung und, soweit möglich, der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen bei Menschen vorgenommen werden. Die Maßnahme muss also dem Schutz der menschlichen Gesundheit dienen.
Sie schreiben, dass die von Ihnen angebotenen Anti- Stress- Kurse von den Krankenkassen zertifiziert sind. Ich schließe daraus, dass die Kosten für Ihre Leistung von der Krankenkasse übernommen werden, da es sich um eine Vorsorgeleistung handelt.
Damit ich Ihre Frage aber korrekt beantworten kann, teilen Sie mir bitte noch mit, welchen Beruf Sie ausüben und ob die von Ihnen angebotenen Kurse im Rahmen Ihrer beruflichen Tätigkeit angeboten werden.
Vielen Dank im Voraus,
mit freundlichen Grüßen,
Marie- Caroline Pasquay
Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 05.04.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Der § 14 USTG und die EUGH Position und des BFH sind mir bekannt und sind genau der Hintergrund für meine Frage.
Die Prävention wird darin nicht erwähnt.
Es handelt Sich um keine reine Vortragstätigkeit.
Tätig bin als Diplom Psychologin, Psychologische Psychotherapeutin und die Kurse finden auch in diesen Rahmen statt. Die Krankenkassen erstatten Teilnehmern die Kosten fast vollständig.
Wenn die Leistungen direkt an eine Krankenkasse berechnet werden, akzeptiert diese keine MwSt. Andererseits handelt es sich nicht direkt um Diagnose und Heilung sondern eben um Prävention. Wenn keine MwSt berechnet wird, müsste auf der Rechnung der Befreiungsgrund angegeben werden.
Eine eindeutige Position oder Bezug auf tatsächliche Entscheidungen kann ich daher aus der bisherigen Antwort nicht entnehmen.
Zunächst bedanke ich mich für die weitergehende Information.
Die von Ihnen ausgeübte Tätigkeit ist nach den mir mitgeteilten Informationen als umsatzsteuerbefreit anzusehen, auf Ihren Rechnungen sollten Sie auf § 4 Nr. 14 UStG
Bezug nehmen, und zwar aus folgenden Gründen:
Sie haben REcht mit Ihrer Feststellung, dass Ihr Fall im Umsatzsteuergesetz nicht ausdrücklich erwähnt wird, auch wurde genau diesr Fall noch nicht gerichtlich entscheiden.
Als Psychologin gehören sie ebenfalls zu den Heilberufen, dies ergibt aus 90 Absatz 2 UStR, das heißt grundsätzlich kann ihre Leistun steuerbefreit sein.
Dazu muss sie der Diagnose, Behandlung oder Heilung oder der Prävention dienen, wie bereits ausgeführt. Das ergibt sich aus 91a Absatz 2 Satz 4 UStR, danach sind heiberufliche Leistungen nur steuerfrei, wenn bei der Tätigkeit ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht. Indiz dafür ist, dass die Krankenkassen die erbrachte LEistung erstatten, was bei Ihnen, wie Sie schreiben auch (größtenteils) der Fall ist. In Abgrenzung dazu ist die Supervision durch einen Psychologen gerade nicht steuerbefreit, da diese eben nur der Überwachung und Erreichung eines Ausbildungsziels dient.
Ich hoffe, Ihnen nunmehr mit dieser Antwort weitergeholfen zu haben,
mit freundlichen Grüßen,
Marie- Caroline Pasquay
Rechtsanwältin
Gehe ich richtig in der Annahme, dass es sich bei Ihrer Tätigkeit nicht um eine reine Vortragstätigkeit handelt? Die Vortragstätigkeit ist nach der Richtlinie 91a Absatz 3 zum Umsatzsteuergesetz nicht steuerbefreit.