Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich wie folgt nach Ihren Angaben und Einsatzes beantworten möchte:
Die Nachforderung der zeitanteiligen Steuererhöhung ist steuerrechtlich nicht zu beanstanden, sodass ich einem Widerspruch keine allzu großen Erfolgsaussichten beimessen würde:
Auf Dauerleistungen, die vor dem 01.01.2007 erbracht werden und die der Umsatzbesteuerung nach dem allgemeinen Steuersatz unterliegen, ist der bis zum 31.12.2006 geltende Steuersatz anzuwenden. Später ausgeführte Dauerleistungen (hier also der Zeitraum 01.01.2007 - 31.08.2007) sind der Besteuerung nach dem neuen allgemeinen Steuersatz von 19 % zu unterwerfen (BMF v. 11.08.2006, BStBl 2006 I S. 477 - Tz. 23), und zwar unabhängig davon, ob der entsprechende Teilbetrag noch in 2006 gezahlt worden ist oder nicht.
Ob die Preisanhebung trotz erfolgter und bezahlter Jahresrechnung korrekt ist, kann von hier aus nicht beurteilt werden.
Maßgebend sind insoweit die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nicht selten in derartigen Fällen ein Sonderkündigungsrecht einräumen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte und weise bei Unklarheiten auf die kostenlose Nachfragefunktion hin.
Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich
mit besten Grüßen
RA, Dipl.-Fw. Schweizer
E-Mail: reinhard.schweizer@gmx.net
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, sodass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Schweizer
Muldestr. 19
51371 Leverkusen
Tel: 0214 / 2061697
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Reinhard-Schweizer-__l103443.html
E-Mail: