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Mehrwertsteuer/Preisänderungen

5. März 2007 11:32 |
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Steuerrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Ich habe seit 1997 Kabelfernsehen. Seit der Übernahme des Netzes in Hessen durch die Firma iesy ( Kauf von der Deutsche Bundespost ) vor einigen Jahren erhielt ich ohne jeden Hinweis auf alternative Zahlungsmöglichkeiten Jahresrechnungen ( jeweils vom 1.9. - 31.8. des Folgejahres ).
Jetzt hat iesy zum 1.1.2007 die Preise erhöht und fordert nicht nur die Differenz für 8 Monate ( obwohl ich bis zum 31.8.2007 bereits bezahlt habe ), sondern auch die erhöhte Mehrwertsteuer von 19% für diesen Zeitraum auf den gesamten, darauf entfallen Teilbetrag ( also nicht nur die Preiserhöhung ).
Für eine Vielzahl anderer Jahresverträge wie z.B. für Wartung etc. würden, wenn diese Handhabung korrekt wäre, ebenso Nachforderungen zumindest der Mehrwertsteuer zu erwarten sein - ich habe jedoch bisher in keinem anderen Fall solche Forderungen erhalten.
Ist das Verlangen der Firma iesy nach Nachzahlung der zeitanteiligen Mehrwertsteuererhöhung korrekt und dem Steuerrecht entsprechend? Kann ich unter Hinweis auf welche Paragraphen widersprechen? Wie verhält es sich mit der Preisanhebung trotz erfolgter und bezahlter Jahresrechnung für die Lieferung der Fernsehprogramme bis 31.8.2007?
Besten Dank im voraus

5. März 2007 | 12:05

Antwort

von


(141)
Muldestr. 19
51371 Leverkusen
Tel: 0214 / 2061697
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Reinhard-Schweizer-__l103443.html
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Sehr geehrter Fragesteller,

ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich wie folgt nach Ihren Angaben und Einsatzes beantworten möchte:

Die Nachforderung der zeitanteiligen Steuererhöhung ist steuerrechtlich nicht zu beanstanden, sodass ich einem Widerspruch keine allzu großen Erfolgsaussichten beimessen würde:

Auf Dauerleistungen, die vor dem 01.01.2007 erbracht werden und die der Umsatzbesteuerung nach dem allgemeinen Steuersatz unterliegen, ist der bis zum 31.12.2006 geltende Steuersatz anzuwenden. Später ausgeführte Dauerleistungen (hier also der Zeitraum 01.01.2007 - 31.08.2007) sind der Besteuerung nach dem neuen allgemeinen Steuersatz von 19 % zu unterwerfen (BMF v. 11.08.2006, BStBl 2006 I S. 477 - Tz. 23), und zwar unabhängig davon, ob der entsprechende Teilbetrag noch in 2006 gezahlt worden ist oder nicht.

Ob die Preisanhebung trotz erfolgter und bezahlter Jahresrechnung korrekt ist, kann von hier aus nicht beurteilt werden.
Maßgebend sind insoweit die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nicht selten in derartigen Fällen ein Sonderkündigungsrecht einräumen.

Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte und weise bei Unklarheiten auf die kostenlose Nachfragefunktion hin.
Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich

mit besten Grüßen
RA, Dipl.-Fw. Schweizer

E-Mail: reinhard.schweizer@gmx.net

Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, sodass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.


ANTWORT VON

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