Sehr geehrte Fragestellerin,
herzlichen Dank für Ihre Fragen und das damit entgegengebrachte Vertrauen.
Allerdings stellt sich die Frage nach der Grunderwerbsteuerbefreiung nicht so einfach dar, wie Sie es bisher erdacht haben. Grundsätzlich ist es nämlich so, dass eine Befreiung von der Grunderwerbsteuer auch bei juristischen Personen nicht gesetzlich vorgegeben ist. Lediglich die juristischen Personen öffentlich-rechtlicher Natur haben diese Vergünstigung gemäß § 4 Nr. 1 Grunderwerbsteuergesetz.
Die Steuerschuld fällt bei der GmbH & Co. KG selbst an, jedoch haften hierfür die Gesellschafter gesamtschuldnerisch (§ 191 Abs. 4 AO
) unter Anwendung der haftungsrechtlichen Regelungen.
Somit wären ihre ersten beiden Fragen dahingehend zu beantworten, dass es überhaupt keine Rolle spielt, mit welcher Prozentzahl Sie Anteile übernehmen. Solange Ihr Mann nicht innerhalb der juristischen Person als Kommanditist aufgenommen ist, fällt grds. Grunderwerbsteuer an.
Bei Grundbesitzübereignungen zwischen Gesellschaftern und Gesellschaft (und umgekehrt) gewährt das Grunderwerbsteuergesetz jedoch Vergünstigungen. § 5 befreit die Übertragung soweit, wie ein Grundeigentümer mit dem gleichen ideellen Anteil am Grundstück beteiligt bleibt.
Die Grunderwerbsteuerbefreiung ist also nur dann möglich, wenn innerhalb eines Unternehmens, beziehungsweise einer juristischen Person Grundstücke übertragen werden. Dies führt dann dazu, dass ihre letzte Frage mit Ja zu beantworten ist. Wenn Ihr Mann als Kommanditist das Grundstück in die Gesellschaft einbringt, würde hier keine Grunderwerbssteuer zu zahlen sein. Dabei richtet es sich nach dem jeweiligen Anteil des Kommanditisten, wie hoch die Befreiung der Grunderwerbsteuer ausfällt. Würde er zu 100% Kommanditist sein, würde keine Grunderwerbsteuer anfallen. Wäre er lediglich zu 50% Anteilsinhaber, würde 50% der Grunderwerbsteuer anfallen. Vergleichbar ist dies mit der Einführung eines Grundstücks in eine Familien GmbH und Co KG. Diese ist in der Regel völlig grunderwerbsteuerfrei.
Hinzuweisen ist des weiteren auf die Regelung des § 5 Grunderwerbsteuergesetz, der zum einen die oben genannten Voraussetzungen darstellt und zum anderen auch eine fünfjährige Sperrfrist gemäß Abs. 3 beinhaltet.
§ 5 Übergang auf eine Gesamthand
(1) Geht ein Grundstück von mehreren Miteigentümern auf eine Gesamthand (Gemeinschaft zur gesamten Hand) über, so wird die Steuer nicht erhoben, soweit der Anteil des einzelnen am Vermögen der Gesamthand Beteiligten seinem Bruchteil am Grundstück entspricht.
(2) Geht ein Grundstück von einem Alleineigentümer auf eine Gesamthand über, so wird die Steuer in Höhe des Anteils nicht erhoben, zu dem der Veräußerer am Vermögen der Gesamthand beteiligt ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind insoweit nicht anzuwenden, als sich der Anteil des Veräußerers am Vermögen der Gesamthand innerhalb von fünf Jahren nach dem Übergang des Grundstücks auf die Gesamthand vermindert.
Ich hoffe, Ihre Fragen hilfreich beantwortet zu haben und stehen jetzt verständlich gerne weiterhin zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Joachim
-Rechtsanwalt-
www.stracke-und-collegen.com
Diese Antwort ist vom 07.05.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank für Ihre Antwort.
Heisst also: Entweder muss der Ehemann zu 100 % einziger Kommanditist werden ODER ich als Ehefrau muss erst von ihm kaufen und dann kauft MEINE KG, an der ich zu 100 % beteiligt bin, richtig? Und diese 100 % müssen in beiden Fällen 5 Jahre auch so bleiben. Auch richtig ? Die Immobilie darf dann aber von der KG weiter verkauft werden innerhalb von 5 Jahren, oder ??
Sehr geehrte Fragetellerin,
richtig. Das Grundstück muss innerhalb der jur.Person übertragen werden. Die Variante hinsichtlich des Erwerbs unter Eheleuten ist kritisch zu betrachten, da Sie in dem Moment, wenn Sie als Privatperson an die juristische Person übertragen, wieder die Grunderwerbssteuer anfällt. Hier ist nur der Erwerb zwischen Ihnen als Ehegatten gem.§ 3 Nr. 4 GrEStG frei.
Vielmehr müßte Ihr Mann das Grundstück in die KG wie o.g. einbringen. Er müsste somit zunächst in die KG eintreten und dann das Grundstück einbringen.
Ich hoffe, auch Ihre Nachfrage hilfreich beantwortet zu haben und bitte die etwas zeitversetzte Beantwortung wegen des Pfingsfestes nachzusehen.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Joachim
-Rechtsanwalt-
www.stracke-und-collegen.com