Sehr geehrter Fragesteller,
in § 1 der Preisangabenverordnung (PAngV) ist geregelt:
Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Endpreise).
Wenn Ihnen also eine Bestätigung über den vereinbarten Preis ohne weitere Angaben vorliegt, dürfen Sie unter den genannten Bedingungen davon ausgehen, dass dieser die Umsatzsteuer beinhaltet. Der Auftragnehmer kann dann keine weitere Zahlung von Ihnen verlangen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
Antwort
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