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Mehrkosten durch nicht beauftragte Zusatzleistungen beim Bau von Außenanlagen

| 25. Januar 2024 14:44 |
Preis: 70,00 € |

Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von


16:51

Sehr geehrte Damen und Herren,

im folgenden Fall geht es um eine Streitigkeit mit der Baufirma XXX, die von uns beauftragt wurde unsere Außenanlagen im Rahmen des Bauvorhabens herzustellen. Dabei wurde im Angebot, welches von uns unterschrieben wurde, beauftragt, dass folgende Positionen von der Firma XXX auszuführen sind:

1. Baustelleneinrichtung
2. Grundstückseinfriedung mit L-Steinen Winkel zum Nachbarn
3. Sichtbetonstufen
4. Randsteine
5. Kopfsteinplaster als Randstreifen zwischen Einfahrt und Fußweg
6. Schachtaushub
7. Revisionsschacht
8. Sickerschacht
9. Streifenfundament
10. Abtransport Erdreich
11. Material zum Verfüllen

Die gesamten Leistungen wurden uns zu einem Preis von insgesamt rund 38.000,00€ angeboten.

Als Grundlagen für das Angebot werden folgende Punkte genannt:

- Die VOB neuste Ausgabe und die einschlägigen DIN-Vorschriften
- Die allgemeinen anerkannten Regeln der Technik
- Bereitstellung von Strom und Wasser in erforderlicher Menge, Kostenfrei
- Für nicht angebotene, zusätzlich notwendige Leistungen geltend die angebotenen Regiepreise bzw. die Regiepreisliste der Firma XXX

Nun erhielten wir die erste Teilrechnung zu diesem Angebot. Dabei fiel uns auf, dass plötzlich eine 13. Position darin auftaucht, die zuvor nicht im unterschriebenen Angebot stand - nämlich Kanalarbeiten zu einem Gesamtpreis von rund 5.500,00€. Dabei wurden für uns völlig utopisch klingende Mengen an Material verrechnet (knapp 90 Meter KG-2000-Rohre sowie 54 KG-2000-Bogenstücke). Das gesamte Grundstück ist nicht einmal 40 Meter lang.

Unsere Frage ist daher inwieweit die Firma XXX berechtigt ist, Leistungen vorzunehmen ohne dass wir diesen im Angebot zugestimmt hätten und ohne dass man uns im Vorfeld darüber aufgeklärt bzw. uns bescheid gegeben hat und ob wir letztendlich auch zur Zahlung dieser Leistung verpflichtet sind? Insbesondere der Satz "Für nicht angebotene, zusätzlich notwendige Leistungen geltend die angebotenen Regiepreise bzw. die Regiepreisliste der Firma XXX" macht uns stutzig, da sich das wie eine leichte Möglichkeit liest, mit dem Preis nach belieben vom Angebot abzuweichen.

Mit freundlichen Grüßen

Eingrenzung vom Fragesteller
25. Januar 2024 | 14:54
25. Januar 2024 | 15:36

Antwort

von


(2929)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
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Sehr geehrter Ratsuchender,


es ist in der Tat eine entsprechende Falle, wenn so etwas im Vertrag geregelt ist.


Denn unter Regiepreis versteht man den Preis für eine Einheit (Stunden- und/oder Materialeinheiten), welche dann nach tatsächlichem Aufwand abzurechnen sind.


Dabei ist wichtig, dass diese zusätzlichen Leistungen auch nur nach dem tatsächlichen Aufwand zu zahlen sind (OLG Brandenburg, Urt.v. 22.04.2020, Az.: 11 U 153/18), was nach Ihren Sachverhaltsdarstellungen offenbar nicht der Fall ist (der Fall sein kann).


Die Nachweispflicht liegt dabei beim Unternehmer, der sicherlich dann in Erklärungsnotstand geraten wird, wenn der diese Mengen nachweisen will.



Fraglich ist aber zunächst, ob es wirklich zusätzliche Leistungen sind; dazu ein sicherlich bedeutendes Urteil:

"Um eine zusätzliche Leistung handelt es sich und findet § 2 Absatz 6 VOB/B nur dann Anwendung, wenn unter den vertraglich vereinbarten Leistungen keinerlei Bezugspositionen zu finden sind, deren Teilleistungen noch als sinnvolle Ausgangspunkte für eine Kalkulation der Nachtragsposition herangezogen werden können. Sind dagegen die Kostenelemente einer modifizierten Leistung nur in einer "analogen Kostenfortschreibung" aus den Ansätzen der Angebotskalkulation abzuleiten, dann ist der Bauinhalt nur als "geändert" im Sinne einer Leistungsänderung nach § 2 Abs. 5 VOB/B anzusehen" (so OLG München, Urt.v. 20.07.2010, Az.: 13 U 4489/08).


Ob die Arbeiten keine Bezugspositionen hatten, dürfte wohl zweifelhaft sein.



Und selbst wenn es zusätzliche Leistungen sein sollten (was schon eher eine technische Frage sein dürfte) muss nach § 2 (6) 1 VOB/B vor, dass der Unternehmer diesen Anspruch dem Bauherrn ankündigen muss, bevor er mit der Ausführung der (zusätzlichen) Leistung beginnt.


Und auch das war nach Ihrer Auffassung wohl nicht der Fall, sodass der Vergütungsanspruch nach Ihrer Darstellung nicht entstanden ist.

Daher sollte mit dem Unternehmer die Regulierung und Zahlung geklärt werden.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg


Rückfrage vom Fragesteller 25. Januar 2024 | 16:34

Sehr geehrter Herr Bohle, ich danke Ihnen wirklich vielmals für Ihre umfangreiche und kompetente Beantwortung meiner Frage! Die 5-Sterne-Bewertung haben Sie jetzt schon sicher, dennoch würde ich Ihnen, wenn Sie gestattet, noch zwei kleine Fragen dazu stellen:

"es ist in der Tat eine entsprechende Falle, wenn so etwas im Vertrag geregelt ist."

Das heißt, das die Baufirma XXX nun im Endeffekt auch noch viel mehr verlangen könnte und wir im Vertrag gefangen sind? Welche Rücktrittsmöglichkeiten bestehen; bzw. welche Gründe würden einen Rücktritt rechtfertigen?
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"Und selbst wenn es zusätzliche Leistungen sein sollten (was schon eher eine technische Frage sein dürfte) muss nach § 2 (6) 1 VOB/B vor, dass der Unternehmer diesen Anspruch dem Bauherrn ankündigen muss, bevor er mit der Ausführung der (zusätzlichen) Leistung beginnt."

Das heißt im Klartext, dass wir in unserem Fall nicht zur Zahlung verpflichtet wären, da uns die zusätzliche Leistung nicht angekündigt wurde und die Ausführung der Leistung quasi ohne unser Wissen begonnen wurde?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 25. Januar 2024 | 16:51

Sehr geehrter Ratsuchender,


vielen Dank für die Bewertung:


ein gesetzliches Rücktrittsrecht besteht leider nicht - ein vertragliches Rücktrittsrecht müsste ausdrücklich geregelt sein.

Und richtig; zunächst sind Sie in dem Vertrag "gefangen", denn bei einer Kündigung (die jederzeit grundsätzlich möglich wäre), würde der Unteernehmer Schadenersatzansprüche geltend machen können.

ABER: Diese Zusatzleistungen müssen angekündigt werden, allenfalls kann sonst eine erhöhte Vergütung von rund 10% gefordert werden.

Und das wäre ggfs. eine Verhandlungsbasis (da der Unternehmer ohne Zahlung sicherlich die Tätigkeit sofort stoppen würde) um dann dieses Dilemma zu beenden), sofern Sie weiter mit dem Unternehmer bauen wollen.


Hier sollten Sie aber auf jeden Fall den gesamten Vertrag von einem Kollegen vor Ort ebenso wie die Abschlagsrechnungen prüfen lassen.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg

Bewertung des Fragestellers 25. Januar 2024 | 16:37

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Meine Fragen wurden alle zu meiner vollsten Zufriedenheit kompetent, schnell, umfangreich und gut verständlich beantwortet!
Ich würde Herrn Rechtsanwalt Bohle jederzeit wieder beauftragen und kann ihn uneingeschränkt weiterempfehlen!
Vielen Dank!

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 25. Januar 2024
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