Sehr geehrter Ratsuchender,
für ihre Anfrage möchte ich Ihnen danken und diese unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes summarisch wie folgt beantworten:
Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 29.09.2005 – 5 AZR 52/05
– erfasst Ihre Vertragsklausel zumindest nicht solche Überstunden, die über durchschnittlich 48 Stunden in der Woche hinausgehen. Sie sind trotz des gesetzlichen Verbots der Arbeit gesondert zu vergüten.
Möglich ist jedoch, dass in einem für Sie geltenden Tarifvertrag eine besondere Vergütungsregelung für Überstunden getroffen wurde.
Ich hoffe, Ihnen mit vorstehender Beantwortung einen ersten Überblick verschafft zu haben und wünsche Ihnen für die Klärung der Angelegenheit viel Erfolg.
Ich weise Sie darauf hin, dass das Hinzufügen- oder Weglassen von Sachverhaltsdetails zu einer völlig anderen rechtlichen Bewertung führen kann.
Gern können Sie die Nachfragefunktion nutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Christoph Lattreuter
- Rechtsanwalt -
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