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Media Markt verweigert Neugerät bei gesetzlicher Mängelhaftung innerhalb von 6 Mon.

| 19. Januar 2017 16:43 |
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Kaufrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Zusammenfassung

Muss ich bei einem mangelhaften Fernseher eine Nachbesserung akzeptieren oder kann ich eine Neulieferung verlangen?

Käufer haben bei einem mangelhaften Gerät das Recht, zwischen Reparatur und Neulieferung zu wählen. Der Händler kann die Neulieferung nur verweigern, wenn sie mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist, etwa wenn das Gerät nicht mehr verfügbar ist.

Sehr geehrte Damen und Herren,

SACHVERHALT

Ich habe am 27.10.2016 für 2.222 EUR bei Media Markt in Berlin einen Fernseher gekauft. Es handelt sich um ein aktuelles Modell aus der teuersten Serie des entsprechenden Herstellers.

Nach weniger als 3 Monaten wurden erhebliche "Bildfehler" (Vertical Banding, Clouding) festgestellt, die in unzumutbarer Art und Weise die Nutzung des Gerätes einschränken (wurde mit Foto dokumentiert).

Zunächst wollte ich zweimal über reperatur@mediamarkt.de meine gesetzlichen Gewährleistungsrechte in Anspruch nehmen.
Versuch 1: Verweis durch Media Markt an den Hersteller, ich solle mich an diesen direkt wenden, da dies bei Großgeräten so sei.
Versuch 2: Ich habe darauf bestanden, dass meine Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Händler und nicht dem Hersteller bestehen. Erneuter Verweis an eine kostenpflichtige Rufnummer des Herstellers oder ich solle einmal im Media Markt vor Ort vorbei schauen.

Heute war ich im Media Markt und habe auf Austausch gegen ein neues Gerät bestanden (Versuch 3). Zeugen waren nicht anwesend. Es handelt sich um ein aktuelles Modell, welches zwar nicht in der Filiale wo ich es gekauft habe vorrätig ist (12 Wochen Lieferzeit), aber in anderen Filialen in Berlin lagernd ist.

Ein Austausch gegen ein neues Gerät wurde strikt verweigert, mit der Begründung man dürfe erst zweimal eine Reperatur versuchen (nachbessern), obwohl ich auf mein gesetzliches Wahlrecht der Nacherfüllung hingewiesen habe. Da es sich um ein weniger als 3 Monate altes Gerät handelt, möchte ich jedoch auf ein neues Gerät bestehen und kein repariertes Gerät erhalten. Hinweis: Der Fehler an sich wurde anhand des Fotos bei mündlicher Vorsprache im Media Markt zunächst anerkannt und ist erst einmal unstrittig.

FRAGE

Mein geforderter Anspruch der Lieferung eines Neugerätes begründet sich in § 437 Nr. 1 i.V.m. § 439 Abs. 1 BGB .

Ist die Durchsetzung dieses Anspruchs aussichtsreich oder sollte ich "in den Sauren Apfel beißen" und Media Markt die Gelegenheit zur Nachbesserung mittels Reperatur geben.

19. Januar 2017 | 17:10

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Leider entspricht dies einem durchaus üblichen Vorgehen im Einzelhandel, insbesondere bei großen Elektronik-Fachmärkten. Sie brauchen sich aber weder an den Hersteller verweisen zu lassen noch auf eine Reparatur einzulassen. Bei einem mangelhaften Gerät haben Sie die Wahl zwischen Reparatur und Neulieferung, die entsprechenden Paragrafen haben Sie ja bereits genannt. Sie haben hier die Neulieferung verlangt. Dies darf der Händler nur verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist, z.B weil das Gerät auf dem Markt nicht mehr verfügbar ist. Bei einem aktuell noch lieferbaren Gerät greift diese Ausnahme aber nicht. Die Durchsetzung Ihres Anspruchs ist daher sehr aussichtsreich, Sie sollten weiterhin auf ein Neugerät bestehen.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

Bewertung des Fragestellers 21. Januar 2017 | 09:18

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Grundsätzlich wurde die Frage zu meiner vollsten Zufriedenheit beantwortet. Wie es aber leider oft so ist, war der Gegner von der anwaltlichen Auskunft unbeeindruckt und ein Einlenken wäre höchstens möglich, bei einem tatsächlichen gerichtlichen Verfahren.

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 21. Januar 2017
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Grundsätzlich wurde die Frage zu meiner vollsten Zufriedenheit beantwortet. Wie es aber leider oft so ist, war der Gegner von der anwaltlichen Auskunft unbeeindruckt und ein Einlenken wäre höchstens möglich, bei einem tatsächlichen gerichtlichen Verfahren.


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