Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Leider entspricht dies einem durchaus üblichen Vorgehen im Einzelhandel, insbesondere bei großen Elektronik-Fachmärkten. Sie brauchen sich aber weder an den Hersteller verweisen zu lassen noch auf eine Reparatur einzulassen. Bei einem mangelhaften Gerät haben Sie die Wahl zwischen Reparatur und Neulieferung, die entsprechenden Paragrafen haben Sie ja bereits genannt. Sie haben hier die Neulieferung verlangt. Dies darf der Händler nur verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist, z.B weil das Gerät auf dem Markt nicht mehr verfügbar ist. Bei einem aktuell noch lieferbaren Gerät greift diese Ausnahme aber nicht. Die Durchsetzung Ihres Anspruchs ist daher sehr aussichtsreich, Sie sollten weiterhin auf ein Neugerät bestehen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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