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Maximalbeträge private Krankenversicherung in Preis-Leistungsverzeichnissen

2. April 2025 12:58 |
Preis: 55,00 € |

Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe keinen konkreten Fall sondern nur mal eine allgemeine Frage zu meiner privaten Krankenversicherung.
Die Versicherung wurde im Jahr 2014 abgeschlossen, d.h. nunmehr vor ca. elf Jahren.

Im Versicherungsvertrag stehen jetzt an einigen (vielen) Stellen bestimmte Euro Beträge für max. Kosten Hilfsmittel, Heilmittel.

Daneben gibt es z.B. ein sogenanntes Preis/Leistungsverzeichnis für Höchsterstattungsbeträge für alle möglichen Teile des Zahnersatzes.
Im Versicherungsvertrag steht drin, dass nach Vorlage Kostenvoranschlag 80 % der Kosten getragen werden.

Allerdings und nun kommt das Thema: Wie wird mit solchen festgelegten Preisen denn umgegangen? Wir erleben ja in Deutschland seit einiger Zeit nun doch eine erhebliche Inflation. Dies betrifft vor allen Dingen eben auch ärztliche Leistungen oder anderweitige Leistungen wie Zahnlabor. Gehaltsanstiege, Mindestlöhne, steigende Materialkosten u.v.m.

Ist man nun für alle Ewigkeit 30, 40 Jahre mit den alten Preisen "gefangen" ?
Oder auf Kulanz der Versicherung angewiesen.

Es denkt doch eigentlich so gut wie niemand (ja könnte man) beim Abschluss eines Vertrages drüber nach, dass 30 Jahre später eine Zahnkrone statt 400 Euro womöglich 1560 Euro kostet.... Durch Inflation, allgemeine Preissteigerung.

Muss eine Versicherung hier die Preisverzeichnisse bzw. maximalen Beträge anpassen getreu dem Motto "Erhaltung des Status quo, grundsätzlichen Versicherungsumfangs" oder hat eine Versicherung dann quasi später einfach nur noch statt 80 % 35 % zu zahlen weil alles im Preis-Leistungsverzeichnis durch jahrelange Inflation quasi "entwertet" wurde.

Wenn die Zahnkrone im Jahr 2030 100 % mehr kostet als im Jahr 2014 und der gleiche max. Höchstbetrag gilt, Dann gute Nacht!

Gibt es hierzu eine gesetzliche Regelung?



Einsatz editiert am 2. April 2025 21:01

2. April 2025 | 21:25

Antwort

von


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Antwort

Ihre Frage betrifft die Auswirkungen von Inflation auf festgelegte Höchsterstattungsbeträge in privaten Krankenversicherungsverträgen und ob es eine gesetzliche Verpflichtung der Versicherung gibt, diese Beträge anzupassen. Ich werde die rechtlichen Grundlagen erläutern und aufzeigen, welche Möglichkeiten bestehen.

Vertragsrechtliche Grundlagen

Bindung an den Vertrag („Pacta sunt servanda")

Grundsätzlich gilt im deutschen Vertragsrecht der Grundsatz der Vertragstreue („pacta sunt servanda"). Das bedeutet, dass die Vertragsparteien an die einmal getroffenen Vereinbarungen gebunden sind. Wenn also in Ihrem Versicherungsvertrag feste Euro-Beträge als Höchsterstattungsgrenzen festgelegt wurden, gelten diese Beträge zunächst unabhängig von späteren Preisentwicklungen.

Inhalte des Versicherungsvertrags

Der Versicherungsvertrag und die dazugehörigen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) regeln das Verhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer. Höchsterstattungsbeträge, Preis-Leistungsverzeichnisse oder andere Leistungsbegrenzungen sind Vertragsinhalte, die von beiden Parteien bei Vertragsabschluss akzeptiert wurden.

Gesetzliche Regelungen

Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

Das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) regelt die Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag. Es enthält jedoch keine Bestimmungen, die Versicherer verpflichten würden, Höchstbeträge aufgrund von Inflation anzupassen. Die Versicherungsbedingungen unterliegen der Inhaltskontrolle, aber solange keine unangemessene Benachteiligung (§ 307 BGB) vorliegt, sind die Bedingungen wirksam.

Anpassung aufgrund von Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB)

In Ausnahmefällen kann eine Anpassung von Verträgen nach § 313 BGB („Störung der Geschäftsgrundlage") in Betracht kommen. Dies setzt voraus, dass sich wesentliche Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben und ein Festhalten am unveränderten Vertrag unzumutbar wäre.

Jedoch ist eine gewöhnliche Inflation, selbst wenn sie höher ausfällt als in den Vorjahren, in der Regel nicht ausreichend, um eine solche Anpassung zu rechtfertigen. Die Rechtsprechung setzt hier hohe Anforderungen an die Unzumutbarkeit und die Schwere der Veränderung.

Inflation und Versicherungsverträge

Risiko der Preissteigerung

In privaten Versicherungsverträgen tragen die Versicherungsnehmer grundsätzlich das Risiko von Preissteigerungen, wenn keine vertraglichen Anpassungsmechanismen vereinbart wurden. Es obliegt dem Versicherungsnehmer, bei Vertragsabschluss mögliche zukünftige Entwicklungen abzuschätzen.

Dynamische Verträge

Einige Versicherungsverträge enthalten sogenannte Dynamikklauseln, die regelmäßige Anpassungen der Versicherungssummen und Beiträge vorsehen. Solche Klauseln sollen der Entwertung durch Inflation entgegenwirken. Fehlen solche Klauseln, bleibt es bei den ursprünglich vereinbarten Beträgen.

Möglichkeiten für Versicherungsnehmer

Vertragsprüfung

Es sollte geprüft werden, ob der Versicherungsvertrag oder die AVB Klauseln enthalten, die eine Anpassung der Höchsterstattungsbeträge vorsehen. Eventuell gibt es Indizes oder Anpassungsmechanismen, die greifen könnten.

Verhandlung mit dem Versicherer

Auch wenn keine rechtliche Verpflichtung besteht, kann der Versicherungsnehmer das Gespräch mit dem Versicherer suchen. Manche Versicherer zeigen sich kulant und bieten individuelle Lösungen an, insbesondere wenn eine lange Vertragsbeziehung besteht.

Tarifwechsel

Ein Wechsel in einen aktuelleren Tarif kann höhere Erstattungsbeträge bieten. Dabei sind jedoch die Bedingungen und eventuelle Auswirkungen auf die Prämien sorgfältig zu prüfen.

Rechtliche Beratung

Im Einzelfall kann eine rechtliche Prüfung sinnvoll sein, um mögliche Ansprüche oder Wege aufzuzeigen. Insbesondere wenn es Anhaltspunkte für eine unangemessene Benachteiligung gibt.

Fazit

Es gibt keine gesetzliche Regelung, die Versicherer verpflichtet, festgelegte Höchsterstattungsbeträge aufgrund von Inflation anzupassen. Ohne vertragliche Anpassungsklauseln bleibt der Versicherungsnehmer an die ursprünglich vereinbarten Bedingungen gebunden. Es empfiehlt sich, den Vertrag genau zu prüfen und gegebenenfalls das Gespräch mit dem Versicherer zu suchen oder über einen Tarifwechsel nachzudenken.


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