Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eine Einspruchs- oder Widerspruchsfrist existiert, anders als bei der gesetzlichen Krankenkasse, nicht.
Sie müssen sich jedoch die gesetzliche Verjährungsfrist im Auge behalten, welche sich auf drei Jahre beläuft. Es besteht daher keine Gefahr, dass Sie die Möglichkeit verlieren, notfalls gerichtlichen in der Sache vorzugehen.
Ob die Einwände der Versicherung der Sache nach berechtigt sind, lässt sich ohne Einblick in die konkreten Versicherungsbedingungen und näherer Kenntnis des Sachverhalts nicht beurteilen. Sie sollten sich (auch wegen der hohen Kostengefahr) überlegen, dies gegebenenfalls überprüfen zu lassen.
So hat der BGH in seinem Urteil vom 17.03.1999 (Aktenzeichen: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=IV%20ZR%20137/98" target="_blank" class="djo_link" title="BGH, 17.03.1999 - IV ZR 137/98: Beschränkung psychotherapeutischer Behandlung auf "höchstens 30...">IV ZR 137/98</a>) eine Klausel für unwirksam erklärt, die die Leistungspflicht auf dreißig Tage beschränkte. Es besteht also die gute Möglichkeit, der Versicherung etwas entgegenhalten zu können, so dass Sie gegen den Versicherer unabhängig von dem Ergebnis des Gutachters einen Anspruch auf Kostenübernahme haben könnten.
Da das Urteil jedoch nicht uneingeschränkt auf alle Fälle übertragen werden kann, muss genau hingeschaut werden, ob es bezüglich der für Sie geltenden Versicherungsbedingungen herangezogen werden kann.
Sollte dem nicht der Fall sein, könnte weiterhin zu überprüfen sein, ob die Einrichtung tatsächlich den von der Versicherung nicht übernommenen Teil von Ihnen bzw. Ihrer Tochter verlangen kann. Hier existieren möglicherweise Hinweispflichten was die Kostenübernahme anbelangt.
Sollten Sie in der Angelegenheit weiteren Beratungsbedarf haben, können Sie mich selbstverständlich jederzeit kontaktieren. Meine Kontaktdaten finden Sie, indem Sie auf meinen Namen klicken. Das hier gezahlte Honorar würde bei einer weiteren Mandatierung auf die entstehenden Kosten angerechnet werden.
Ich wünsche Ihrer Tochter eine gute Genesung und eine erfolgreiche Therapie.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 30.06.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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