Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund Ihrer Schilderungen beantworte ich Ihre Frage in einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt:
1. ja, über einen Arzt oder Rechtsanwalt, § 202 VVG
2. nein
2. ja, § 9 III MB/KT bzw. sehen Sie in Ihre konkret vereinbarten Vertragsbedingungen
3. nein, nur, wenn das Gutachten aus medizinischen Gründen unzutreffend sein sollte, was durch anderweitige ärztliche Stellungnahmen dargelegt werden sollte und notfalls gerichtlich zu klären wäre
4. siehe § 9 IV MB/KT oder Ihre konkret vereinbarten Versicherungsbedingen. Dabei handelt es sich um eine Pflicht zur Schadensminderung, die als Obliegenheit ausgestaltet ist. Verstoßen Sie gegen eine Obliegenheit, kann dies zu Leistungseinschränkungen bzw. einem Ausschluss führen. Sie sind jedoch berechtigt, die vom Gutachter der PKV vorgeschlagene Maßnahme von Dritter Seite überprüfen zu lassen. Besteht Streit darüber, steht der Rechtsweg offen. Daher rate ich Ihnen, sich eine abweichende ärztliche Meinung schriftlich und eindeutig gegeben zu lassen und diese der Versicherung vorzulegen, soweit Sie mit der Maßnahme nicht einverstanden sein sollten.
5. Bei einer Obliegenheitsverletzung kann nach aktuellem Recht (Vertragsabschluss ab 01.01.2008 oder Leistungsfall ab 01.01.2009) eine Leistungskürzung bzw. Leistungsfreiheit eintreten, § 10 MB/KT in Verbindung mit § 28 II VVG
.
6. nein
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber ausschließlich auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.
Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung erhalten möchten. Bitten beachten Sie, dass dabei weitere Kosten anfallen.
Gerne stehe auch ich Ihnen bei der weiteren Durchsetzung Ihrer Interessen zur Verfügung. Sollten Sie dies wünschen, können Sie sich jederzeit - gerne auch per eMail - mit mir in Verbindung setzen.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 22.10.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Diese Antwort ist vom 22.10.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen