Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Materialien vom Nachbar auf meinem Grundstück

| 31. Juli 2025 11:22 |
Preis: 57,00 € |

Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Nachbar hat schwere Baumaterialien auf meinem Grundstück liegen und weigert sich, diese zu entfernen.

Ich besitze in Rheinland Pfalz ein unbebautes Baugrundstück in einer kleinen Ortschaft.
Da ich derzeit noch nicht bauen kann, habe ich aus verschiedenen Gründen einen Zaun errichten lassen. Der Zaun wurde im Juli 2025 errichtet. Ein angrenzendes Nachbargrundstück ist mit einem halbfertigen Haus bebaut, Baumaterialien liegen um das Haus verteilt. Zwei ca. 400 kg schwere Paletten mit Blechen liegen an der Grenze zu meinem Grundstück und ragen einige cm über die Grenze. Folge ist, an dieser Stelle konnte ich den gewünschten Metallzaun nicht errichten lassen. die Zaunfirma hat einen Weidezaun um die Paletten errichtet zur temporären Abgrenzung und mir ein Angebot von ca. 2000 EUR erstellt, dort den geplanten Metallzaun nachträglich zu errichten.

Die Paletten liegen seit Sommer 2024 an dieser Stelle. Seither sind scheinbar keine weiteren Bautätigkeiten des Nachbarn geschehen. Ich bin nur gelegentlich auf meinem Grundstück.

Im März 2025 konnte ich auf den Paletten Aufkleber mit dem Namen des Nachbarn und der Lieferfirma entdecken, die auf meiner Seite angebracht sind. Dieser arbeitet in der Firma und so konnte ich ihn telefonisch im März 2025 erreichen und habe ihn gebeten, die Paletten zu entfernen, wegen der Errichtung des Zaunes. Er hat es mir telefonisch zugesichert, noch im März 2025 umzusetzen. Da nichts geschehen ist, habe ich ihn weitere Male vergeblich versucht zu erreichen. Anfang Juli 2025 habe ich ihn telefonisch ein weiteres Mal erreicht und er hat mir wieder versichert, umgehend die Paletten zu entfernen. Keine Umsetzung. Weitere Anrufversuche meinerseits, dies gütlich zu klären, wurden abgelehnt durch Auflegen. Die lokalen Ämter geben mir seine Privatanschrift nicht.

Ziele: Entfernen der Materialien, Errichten des geplanten Metallzaunes an der Stelle, Schadensersatz durch Nachbar.

Wie kann ich die Materialien des Nachbarn von meinem Grundstück bekommen, ggf. durch Abmahnung, Inkasso, Schufa-Eintrag?
Kann ich die Entfernung ersatzweise auf seine Kosten selbst durchführen lassen?
Befindet er sich bereits im Verzug?
Kann ich die entstandenen Mehrkosten von ihm gerichtlich durchsetzen?
Kann die Firmenadresse genutzt werden als Anschrift für rechtswirksame Zustellung?

Vielen Dank vorab.

31. Juli 2025 | 12:07

Antwort

von


(1757)
Alexander-Puschkin-Str. 59
39108 Magdeburg
Tel: 0391-24306582
Tel: 0176-45636963
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Andreas-Wilke-__l108520.html
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Guten Tag,

zu Ihrem Anliegen hinsichtlich der auf Ihrem Grundstück lagernden Baumaterialien nehme ich wie folgt Stellung:



1. Anspruch auf Entfernung

Da die Paletten Ihres Nachbarn teilweise auf Ihr Grundstück ragen, wird Ihr Eigentum unmittelbar beeinträchtigt. Nach § 1004 Abs. 1 BGB können Sie von Ihrem Nachbarn verlangen, dass er die Materialien entfernt.



2. Verzug des Nachbarn

Sie haben Ihren Nachbarn bereits mehrfach zur Entfernung aufgefordert, und er hat dies wiederholt zugesagt, aber nicht umgesetzt. Spätestens seit Ihrer Aufforderung im Juli 2025 befindet er sich daher im Verzug (§ 286 BGB).



3. Selbstvornahme und Kostenerstattung

Wenn der Nachbar weiterhin nicht reagiert, dürfen Sie nach § 1004 BGB in Verbindung mit §§ 683, 670 BGB die Materialien selbst oder durch ein Unternehmen entfernen lassen. Die Kosten können Sie anschließend vom Nachbarn ersetzt verlangen, sofern Sie ihm zuvor schriftlich eine letzte Frist mit Androhung der Selbstvornahme setzen.



4. Schadensersatz

Die von Ihnen genannten Mehrkosten für den nachträglichen Zaunbau (ca. 2.000 €) können Sie zusätzlich als Verzugsschaden gemäß § 280 Abs. 1, 2 BGB geltend machen.



5. Anschrift und Zustellung

Sollte Ihnen die Privatanschrift des Nachbarn nicht bekannt sein, können Sie zunächst an die Firmenanschrift schreiben, unter der er beschäftigt ist. Alternativ kann eine Auskunft beim Einwohnermeldeamt nach § 44 Bundesmeldegesetz beantragt werden, um die Privatanschrift zu ermitteln.



6. Empfohlenes Vorgehen
1. Schriftliche Abmahnung an den Nachbarn mit einer Frist von 14 Tagen zur Entfernung der Paletten.
2. Androhung, die Paletten nach Fristablauf auf seine Kosten entfernen zu lassen.
3. Falls keine Reaktion erfolgt: Entfernung der Paletten dokumentieren (Fotos, Zeugen) und anschließend die Kosten sowie den Schadenersatz wegen des Zaunbaus geltend machen.
4. Bei weiterer Weigerung: gerichtliche Durchsetzung beim zuständigen Amtsgericht.

Ein Inkasso oder ein Schufa-Eintrag kommen hier nicht in Betracht, da diese erst nach einem gerichtlichen Titel möglich sind.


Bewertung des Fragestellers 31. Juli 2025 | 21:08

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

Vielen Dank!

"
Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Andreas Wilke »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 31. Juli 2025
5/5,0

Vielen Dank!


ANTWORT VON

(1757)

Alexander-Puschkin-Str. 59
39108 Magdeburg
Tel: 0391-24306582
Tel: 0176-45636963
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Andreas-Wilke-__l108520.html
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Miet- und Pachtrecht, Arbeitsrecht, Strafrecht, Verwaltungsrecht, Vertragsrecht, allgemein, Zivilrecht