Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
In Betracht kommt hier ein Notwegerecht gem. § 917 BGB
, da die vorhandenen Verbindungen zu Ihrem Grundstück nicht ausreicht bzw. nicht möglich ist. (Palandt, 917, Rndr. 5 m.w.N.).
Allerdings scheidet ein solches Notwegerecht aus, wenn ein anderer Zugang, auch wenn dieser unbequemer oder teurer ist, möglich ist.
Voraussetzung für ein entsprechendes Notwegerecht ist, dass die Benutzung als solche notwendig sein muss, wobei seitens der Rechtsprechung ein strenger Maßstab angelegt wird. Auch Art und Ausmaß des Notwegerechtes müssen notwendig sein.
Soweit es keine andere Möglichkeit gibt das Grundstück in zweiter Reihe zu erreichen, steht Ihnen ein entsprechendes Notwegerecht zu. Die Eigentümer des dienenden Grundstückes haben dann eine Duldungspflicht. An die betreffenden Eigentümer ist dann ein entsprechendes Verlangen zu richten.
Hinsichtlich der beabsichtigten Nutzung sollten Sie den betreffenden Eigentümer informieren und um eine entsprechende Duldung der Benutzung bitten.
Sollte sich der Eigentümer gleichwohl weigern, sollten Sie ihn auf § 917 BGB
hinweisen, welcher einen einklagbaren Anspruch darstellt.
Alternativ besteht auch die Möglichkeit, dass Sie eine entsprechende Abstandszahlung leisten, damit das Wegerecht, wie es seinerzeit bestanden hat wieder als Dienstbarkeit eingetragen wird. Allerdings ist dies Verhandlungssache, zumal das vordere grudnstück durch eine entsprechende Belastung im Grundbuch sicherlich eine Wertminderung erfährt.
Ich hoffe Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick verschafft zu haben.
Mit besten Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
grundsätzlich gibt es zwei Nachbargrundstücke ( rechts u.links ), über die ich die öffentliche Straße erreichen könnte. Die Eigentümer dieser Grundstücke haben aber keinerlei Interesse mir etwas einzuräumen, warum auch?
Ich habe in der Vergangenheit seit 2001 bis zur Versteigerung des Vordergrundstücks in 10 / 2008 einen vom Gartenhaus über das Vordergrundstück verlaufenden, befestigten Weg genutzt, der nicht über das eingetragene Wege- und Leitungsrecht ( entlang der Grundstücksgrenze ) verlief.
Nachdem die neue Eigentümerin einen neuen Eintrag des Wege und Leitungsrechts nicht zustimmt, benutze ich den ursprünglich benutzten und befestigten Weg weiter.
Ich suche schlechthin Rechtssicherheit um ggf. das Notwegerecht einzuklagen.
Ich gehe davon aus, dass im Klagefall ein Gericht den Vorschlag machen wird, das Wege und Leitungsrecht entlag der Grundstücksgrenze gütlich wieder einzuräumen ggf. gegen eine Rente.
Können Sie eine Aussage dahingehend machen, dass das Notwegerecht eindeutig existiert?
Mit freundlichen Grüßen
Ein entsprechendes Notwegerechte existiert, da es von Ihrem Grundstück keinen Zugang zur ööfentliche Strasse gibt. Wie das Notwegerecht im detaile verläuft, bedarf jedoch einer Besichtigung vor Ort. Da es sich nach Ihren Angaben bei Ihrem Grundstück um ein Hinterliegergrundstück handelt, ist davon auszugehen, dass das Notwegerecht über das Vordergrundstück und nicht über die Nachbargrundstücke zu verlaufen hat.
Beste Grüße