Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
die vorstehende Frage beantworte ich summarisch wie folgt:
Der Inhaber einer Marke hat im Fall der Verletzung Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz, Vernichtung der bezeichneten Gegenstände, Auskunft über die Herkunft und Beschlagnahme der bezeichneten Gegenstände.
Ihnen gegenüber wurden durch die Abmahnung bislang Unterlassungsansprüche geltend gemacht. Diese sind durch Abgabe der Unterlassungserklärung erledigt.
Üblicherweise werden die Kosten für die Geltendmachung der Unterlassungsansprüche durch die Rechtsanwälte des Markeninhabers ebenfalls in Rechnung gestellt. Ich gehe davon aus, dass dies Ihnen gegenüber noch erfolgen wird, zumal Ihnen bereits der Streitwert mitgeteilt wurde. Die Kosten für die Abmahnung und Aufforderung zur Unterlassungserklärung sind als Schadensersatz zu erstatten. Beachten Sie allerdings, dass in der Regel nur die Nettokosten ohne Mehrwertsteuer zu erstatten sind, da der Markeninhaber zum Umsatzsteuervorabzug berechtigt sein dürfte.
Fristen zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs betreffend die Anwaltskosten gibt es nicht. Der Anspruch unterliegt lediglich der Verjährung. Ansprüche aus den §§ 14
- 19 MarkenG
sowie die Ansprüche auf Auskunft, Vernichtung und Unterlassung verjähren gem. § 20 MArkenG regelmäßig in 3 Jahren. Die Frist beginnt an dem Tag, an dem der Rechtsinhaber sowohl von der Rechtsverletzung, als auch von dem Verletzer Kenntnis erlangt hat. Der Lauf der Verjährung wird durch Verhandlungen des Inhabers mit dem Verletzer über die Höhe des zu leistenden Schadenersatz gem. § 20 Abs. 2 MarkenG
i.V.m. § 852 BGB
gehemmt.
Jedenfalls nach 30 Jahren nach Eintritt der Verletzungshandlung sind sämtliche Ansprüche verjährt.
Eine Markenverletzung kann unter bestimmten Voraussetzungen sogar strafbar sein. Näheres ergibt sich insoweit aus Ihrer Schilderung nicht. Aufgrund des geringen Umfang Ihrer Verkaufstätigkeit und der weiteren geschilderten Umstände gehe ich davon aus, dass eine strafrechtliche Verfolgung zumindest wegen Geringfügigkeit nicht in Betracht kommt.
Ich hoffe, Ihre Frage ausreichend beantwortet zu haben und wünsche einen guten Abend.
Mitfreundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 18.07.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Guido Matthes
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